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Was ist Ubergesetzlicher Urlaub?

Was ist Übergesetzlicher Urlaub?

Urlaub, der über den nach europarechtlichen Vorgaben (Arbeitszeitrichtlinie) bzw. durch das Bundesurlaubsgesetz gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen je Jahr hinausgeht (sog. übergesetzlicher Urlaub), ist – mittels Arbeitsvertrag – grundsätzlich frei regelbar.

Wann verfällt Übergesetzlicher Urlaub?

Im Arbeitsvertrag kann geregelt werden, dass übergesetzlicher Urlaub – also solcher, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht – wie bisher auch ohne entsprechenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers am 31. Dezember eines Kalenderjahres bzw. am 31. März des Folgejahres verfällt.

Was muss der Arbeitgeber für den Betriebsurlaub vorweisen?

Der Arbeitgeber muss aber nach überwiegender Meinung der Gerichte die dringenden betrieblichen Erfordernisse für den Betriebsurlaub vorweisen können. Hierbei handelt es sich insbesondere um Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben.

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Ist eine Übertragung des Urlaubs statthaft?

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Wie werden die Urlaubstage während der Betriebsferien behandelt?

Die Urlaubstage während der Betriebsferien werden behandelt wie die, die der Arbeitnehmer selbst eingereicht hat: Sie werden vom Jahresurlaub abgezogen. Zusätzlichen Urlaub muss ein Unternehmen seinen Mitarbeitern wegen der Betriebsferien also nicht gewähren.

Wie darf der Arbeitgeber die Urlaubspläne seiner Mitarbeiter durchkreuzen?

„Der Arbeitgeber darf die Urlaubspläne seiner Mitarbeiter nicht im Nachhinein durch Betriebsferien durchkreuzen“, sagt Birkhahn. Zwar gebe es keine gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist, nach gültiger Rechtsprechung müsse der Vorlauf aber „im Rahmen des Zumutbaren“ sein, erklärt der Arbeitsrechtler: „Ein halbes Jahr würde ich mindestens ansetzen.“