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Wird ein Feiertag als Arbeitszeit gerechnet?

Wird ein Feiertag als Arbeitszeit gerechnet?

Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG ist für einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Das bedeutet, dass Arbeitszeit, die infolge eines Feiertages ausgefallen ist, nicht nachgearbeitet werden muss, sondern es reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit.

Wie werden Feiertage im öffentlichen Dienst berechnet?

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden (sog. Der Feiertag ist arbeitsfrei, die Beschäftigten erhalten dennoch ihr regelmäßiges Monatsentgelt.

Was sind Pflichten der Beschäftigten mit teilzeitwunsch?

Pflichten der Beschäftigten mit Teilzeitwunsch Wer in Teilzeit arbeiten will, muss dem Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit mitteilen (§8 (2) TzBfG). Eine Begründung ist nicht erforderlich.

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Was sind die Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Die Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit sind insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt. Neben dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Gesetzgeber in begrenztem Umfang auch einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit vorgesehen.

Was ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz will Arbeitnehmer dabei unterstützen, Volumen und Lage der Arbeitszeit an die jeweilige Lebenssituation anzupassen. Äußert ein Arbeitnehmer einen Wunsch hinsichtlich der Veränderung von Dauer oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber diesen Wunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.

Warum haben teilzeitarbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Sie erfahren demnach auch keine Entgelteinbuße. Daher haben Teilzeitarbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber, wenn arbeitsfreier Tag und gesetzlicher Feiertag zusammenfallen.