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Wie wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt?

Wie wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt?

Im Ergebnis wurde der erheblich vorbestrafte Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt. In einem zweiten Fall wurde der Angeklagte bei einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr von Polizeibeamten kontrolliert.

Wie lange droht ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?

§ 114 StGB („Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“) droht für den Fall eines tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, und damit drastische Strafen, an. Eine Geldstrafe ist für diese Fälle nach dem Gesetz als Sanktion also nicht mehr möglich!

Wie klärten die Polizeibeamten den Angeklagten auf?

Die Polizeibeamten klärten den Angeklagten daraufhin über die Notwendigkeit einer Blutentnahme auf der Polizeidienststelle auf und drohten dem Angeklagten für den Fall der Widersetzung körperlichen Zwang an. Als der Angeklagte weiterhin eine freiwillige Mithilfe verweigerte, untersuchten die Polizeibeamten den Angeklagten.

Was ist ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung?

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Wird Ihnen eine weniger schwere Straftat vorgeworfen, kommt der Erlass eines Strafbefehls ohne Hauptverhandlung in Betracht. Wird die Anklage zugelassen, eröffnet das Gericht das Hauptverfahren. Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei. Beauftragen Sie so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt.

Was ist ein „tätlicher Angriff“ gegen eine Polizistin oder einen Polizisten?

Ein „tätlicher Angriff“ gegen eine Polizistin oder einen Polizisten ist nach dem Gesetz dann gegeben, wenn es sich dabei um eine „unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung“ handelt.

Wie kann eine Strafanzeige gestellt werden?

Die Strafanzeige kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamt*innen des Polizeidienstes und den Amtsgerichten schriftlich oder mündlich gestellt werden. In der Regel ist der Gang zur nächsten Polizeidienststelle zu empfehlen.