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Wie wird ein Verwaltungsakt per Post bekanntgegeben?

Wie wird ein Verwaltungsakt per Post bekanntgegeben?

Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, welcher im Inland per Post verschickt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Ist die Übersendung mit der Post als zulässige Zustellung vorgesehen?

Die Übersendung des Bescheids in einem für beide Eheleute bestimmten Schriftstück als Einschreiben mit Rückschein stellt keine vorschriftsmäßige Zustellung dar. Zwar ist die Übersendung mit der Post durch Einschreiben mit Rückschein in den hier anwendbaren §§ 2, 4 Abs. 1 VwZG als zulässige Zustellungsform vorgesehen.

Wann dürfen Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gegeben werden?

Allgemeinverfügungen beispielsweise dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Einzelbekanntgabe nicht zu empfehlen beziehungsweise als unvernünftig anzusehen wäre. Bei einer derartigen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gilt dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als erfolgt.

Wie handelt es sich bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts?

6. Mithin handelt es sich bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts um einen zweiaktige n Vorgang: Entäußerung durch die Behörde und Zugang beim Empfänger (dazu vgl. Rn. 258 ff.), siehe Schoch Jura 2011, 23 (24). Voraussetzung hierfür wiederum ist der Zugang des Verwaltungsakts.

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Was ist eine Bekanntgabe?

Definition: Bekanntgabe. Bekanntgabe ist die amtliche Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen, d.h. der Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Wollen der Behörde (genauer: eines für die Behörde handelnden Amtsträgers), die den Verwaltungsakt erlässt.

Ist der Zugang zum Verwaltungsakt ordnungsgemäß?

Dass der Zugang des Verwaltungsaktes ordnungsgemäß erfolgt ist, wird beispielsweise angenommen, wenn dieser per Post versendet wird und somit in den Briefkasten des Empfängers gelangt. Der betreffende Empfänger ist – so lautet die Annahme – ohne große Mühe in der Lage, Kenntnis von dem Verwaltungsakt zu erlangen.