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Wie weit durfen Nachbars Baume wachsen?

Wie weit dürfen Nachbars Bäume wachsen?

Für großkronige, stark wachsende Bäume gilt meistens ein Abstand von vier bis fünf Metern, gemessen von der Grundstücksgrenze zur Mitte des Baumstammes. In den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung kann der Nachbar, wenn ein Baum zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt ist, dessen Beseitigung verlangen.

Wie hoch dürfen Bäume an der Grundstücksgrenze sein NRW?

Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das NachbG NRW nicht vor. Im Streitfall entscheiden die Gerichte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, ob die über 2 Meter Höhe hinausgehende Anpflanzung noch den Charakter einer Hecke erfüllt.

Welche Bäume gelten in NRW als stark wachsend?

Pflanzabstände

  • a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m,
  • b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m;
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Wie darf man einen Baum beseitigen?

Nicht jeden Baum man darf einfach beseitigen. Denn je größer die Bäume, umso größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass man eine Genehmigung vor dem Fällen einholen muss. In jeder Gemeinde und Stadt gibt es eine Baumschutzverordnung oder eine Baumsatzung, die bestimmt, wann man welchen Baum absägen darf.

Wie erfolgt die Baugenehmigung bei der Behörde?

Nach Bearbeitung des Antrags erfolgt die Erteilung oder Absage per Bescheid der Behörde. Die Baugenehmigung hat zum Inhalt neben Angaben zum Antragsdatum und den Anlagen auch die Adresse des Grundstücks und die Bezeichnung des Vorhabens.

Welche Voraussetzungen haben sie für eine Baugenehmigung?

Ein Anspruch auf eine Baugenehmigung besteht nicht. Voraussetzungen der Erteilung sind beispielsweise der korrekt gestellte Bauantrag und die Einhaltung des Nachbarschutzes. Genauso ist auch der Bebauungsplan für die Baugenehmigung von Bedeutung.

Wann sollte die Baugenehmigung abgewartet werden?

Die Prüfung der Baugenehmigung sollte immer abgewartet werden. Ist der Bau genehmigungspflichtig, so sollte der Bau niemals beginnen, ehe der Baugenehmigungsbescheid nicht vorliegt. Während der Prüfung der Baugenehmigung ist ein Baubeginn meist ausgeschlossen.

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