Menü Schließen

Wie viel verdient man als selbstandiger Tierarzt?

Wie viel verdient man als selbständiger Tierarzt?

Zwischen 100.000 und 300.000 Euro Jahreseinkommen erwirtschaftet die Mehrheit der selbständigen Tierärzte in Deutschland. Bei der Gründung sind sie im Schnitt 37,5 Jahre alt und lassen sich vorzugsweise in einer Kleinstadt nieder.

Wie viel verdient ein selbstständiger Tierarzt im Monat?

Gleiches gilt für alle, die sich als Tierarzt selbstständig machen. Auch hier liegt das monatliche Einkommen nur geringfügig höher. Trotzdem sind es bis zu € 2.700,00, die im Monat erzielt werden können. Im öffentlichen Dienst sind es wiederum bis zu € 3.200,00 monatlich.

Ist der Beruf Tierarzt in Deutschland rechtlich geschützt?

Der Beruf Tierarzt ist in Deutschland rechtlich geschützt. Das heißt, nur wer das Studium der Tiermedizin mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat und eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufs, die Approbation, beantragt hat, darf sich offiziell Tierarzt nennen und als solcher praktizieren.

LESEN SIE AUCH:   Warum sind Mottenkugeln giftig fur Katzen?

Wie ist es mit einem Tierarzt zu beraten?

Tierhalter sind gut beraten, mit ihrem Tierarzt im Voraus, das heisst noch vor einer Behandlung, die Kostenfrage zu besprechen. Dabei sind nicht nur die ungefähr zu erwartenden Kosten, sondern ebenso Umfang und Risiken der Behandlung sowie die Erfolgsaussichten abzusprechen.

Wer ist spezialisierter Tierarzt?

Als spezialisierter Tierarzt ist er verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die Fortschritte in der Wissenschaft zu orientieren, soweit dies anhand von Fachzeitschriften, neuen Lehrbüchern und auch von Tagungen möglich ist.

Was ist die Treuepflicht des Tierarztes?

Zur Treuepflicht gehört auch, eine Behandlung nicht zwecklos zu verlängern, um ein höheres Honorar zu verdienen. Der Tierarzt haftet finanziell für den Schaden, den er infolge schuldhafter Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht angerichtet hat, und zwar sowohl nach Vertragsrecht (Art. 398 OR) als auch ausservertraglich (Art. 41 OR).