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Wie schreibe ich eine fristlose Kundigung als Mieter?

Wie schreibe ich eine fristlose Kündigung als Mieter?

hiermit kündige ich, [Name des Mieters], meine seit [Datum Vertragsbeginn]gemietete Wohnung im [Adresse Mietwohnung] fristlos und aus wichtigem Grund zum [Datum Rechtskraft Kündigung]. Ich sehe mich dazu gezwungen, diesen Schritt zu gehen, weil ein weiter bestehendes Mietverhältnis nicht mehr tragbar wäre.

Was bedeutet eine fristlose Kündigung der Wohnung?

Fristlos gekündigt zu werden, bedeutet für den Mieter, dass er von heute auf morgen sein Zuhause verliert. Er selbst hat dafür reichlich Anlass gegeben (§ 543 BGB, z.B. Rückstand mit Mietzahlungen, Verkommenlassen der Wohnung, unzulässige Untervermietung) und ist für den Vermieter nicht mehr tragbar.

Wann kann ich meinen Mietvertrag kündigen?

Laut Mietvertrag kann ich bis zum 3. Werktag des Folgemonats zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Das Problem besteht darin, dass der Vermieter von der Kündigung persönlich bis zum 3. Werktag des Folgemonats Kenntnis von der Kündigung nehmen muss.

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Wie lange muss ein Mietvertrag beenden werden?

Das Mietverhältnis zum 15. eines Monats zu beenden, ist also nicht möglich. Ihre Kündigung muss Ihrem Vermieter außerdem spätestens am dritten Werktag des Monats vorliegen. In Ausnahmefällen kann der Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist für Sie als Mieter vorsehen. Die drei Monate dürfen aber nicht überschritten werden.

Wann ist eine fristlose Kündigung vom Mietvertrag zulässig?

Die gesetzliche Regelung, wann eine fristlose Kündigung vom Mietvertrag zulässig ist, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 543. Gemäß diesem ist es jeder Vertragspartei – also sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter – gestattet, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wann darf ich meine Wohnung kündigen?

Die Kündigung muss Ihren Vermieter nicht am Ersten des jeweiligen Monats erreichen. Die sogenannte Karenzzeit erlaubt es Ihnen, Ihre Wohnung auch noch bis zum dritten Werktag des Monats zu kündigen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hierbei auch der Samstag als Werktag gilt ( BGH Urt. v. 27.04.2005 – VIII ZR 206/04 ).

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