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Wie reiche ich Klage beim Familiengericht ein?

Wie reiche ich Klage beim Familiengericht ein?

Ein Verfahren vor dem Familiengericht wird nur auf Antrag eröffnet. Das bedeutet, dass jemand einen Schriftsatz an das zuständige Amtsgericht schickt oder von einem Anwalt schicken lässt, dem zu entnehmen ist, was beantragt wird und mit welcher Begründung. Zumeist ist dies entweder ein Elternteil oder das Jugendamt.

Wer kann Klage beim Amtsgericht einreichen?

Klage einreichen können alle volljährigen Bürger und die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom Rechtsproblem und dem Streitwert ab. Ab einem Streitwert über 5.000 Euro herrscht in der Regel Anwaltszwang.

Warum haben die Eltern zu wenig mit dem Familiengericht beschäftigt?

Die Eltern haben sich zu wenig damit beschäftigt, welche Strategie sie vor dem Familiengericht verfolgen und welche Möglichkeiten der Einflussnahme sie haben. Die Eltern haben sich zu wenig damit beschäftigt, wie sie ihre Ziele und Wünsche ohne Vorwürfe zum Ausdruck hätten bringen können.

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Hat das Familiengericht den fehlenden Anlass für eine Umgangsregelung begründet?

Das Familiengericht hat den fehlenden Anlass für eine Umgangsregelung wie folgt begründet: Dem Vater sei es aus in seiner Persönlichkeit liegenden Gründen nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse.

Welche Personen werden vor dem Familiengericht angehört?

Zeugen/Dritte werden vor dem Familiengericht grundsätzlich nicht angehört. Ausnahmen bilden hierbei ausschließlich fachbeteiligte Personen wie z.B. Sachverständige, die ein Gutachten erstellt haben. Ein Berechtigter verfasst also einen Schriftsatz oder lässt ihn verfassen und sendet ihn an das zuständige Amtsgericht.

Wie hat das Familiengericht den Umgangsrecht verweigert?

In einem aktuellen Fall zum Thema Umgangsrecht hat das Familiengericht eine inhaltliche Regelung des Umgangs verweigert – und damit eine Situation geschaffen, die für alle Familienmitglieder unzumutbar ist. Das OLG Brandenburg hebt den Beschluss des Familiengerichts deshalb auf (OLG Brandenburg, Beschl.