Wie müssen Wahlvorschläge ausgelegt und ausgehängt werden?
Die Wahlvorschläge müssen wie das Wahlausschreiben deutlich und für jeden ohne besonderen Aufwand erreichbar ausgelegt oder ausgehängt, ggf. im Intranet zu Verfügung gestellt, werden (§ 10 Abs. 2, § 3 Abs. 4 WO). Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge empfehlen wir das Formular 530 aus unserem Wahlhelfer.
Was ist das US-Wahlkollegium im Überblick?
Das US-Wahlkollegium im Überblick. In den USA haben bereits 83,5 Millionen Menschen ihre Stimme abgegeben. Die hohe Wahlbeteiligung deutet auf ein großes Interesse der Wähler hin – aber noch lässt sich nicht ablesen, welche Partei davon profitieren wird.
Welche Unterschrift hat ein Wahlberechtigter für einen Wahlvorschlag?
Die Unterschrift des Wahlberechtigten zählt nur für einen Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
Wer kann als wahlberechtigter Arbeitnehmer vorgeschlagen werden?
Es können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) als Bewerber vorgeschlagen werden, die seit sechs Monaten dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (sog. passives Wahlrecht).
Wie viele Stützunterschriften benötigt man für einen Wahlvorschlag?
Mindestanzahl d. Stützunterschriften (wahlberechtigt) 5\% d. Wahlberechtigten In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Der Wahlvorstand gibt im Wahlausschreiben bekannt, wie viele Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag benötigt werden.
Wann muss das Wahlausschreiben eingereicht werden?
Spätestens zwei Wochen nachdem das Wahlausschreiben ausgehängt wurde, müssen alle Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Der Wahlvorstand muss demjenigen, der die Vorschlagsliste bzw. den Wahlvorschlag überbringt, den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen (§ 7 Abs. 1 WO).