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Wie leite ich ein Disziplinarverfahren ein?
Ein Disziplinarverfahren wird bei einem Dienstvergehen des Beamten eingeleitet. Dem Beamten wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Er kann sich zur Sache äußern. Der Dienstherr ermittelt im Rahmen des Verfahrens alle belastenden und entlastenden Umstände und trifft anschließend seine Entscheidung.
Wer entscheidet im Disziplinarverfahren?
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen in Dienstrechtsverfahren der Dienstbehörden und auch der Personalvertretungsaufsichtsbehörde , die Beamtinnen bzw. Beamte des Bundes betreffen.
Für wen gilt das Disziplinarrecht?
Das Disziplinarrecht ahndet im öffentlichen Dienst dienstliche Verfehlungen oder Dienstvergehen der Beamten, Richter und Soldaten. Arbeitnehmer unterliegen keinem Disziplinarrecht. Verletzungen ihres Arbeitsvertrags werden arbeitsrechtlich geahndet.
Wann ist die Frist für die Einladung zur Eigentümerversammlung vorgeschrieben?
Die Einhaltung der Ladungsfrist ist für die meisten Hausverwaltungen mit der geringsten Arbeit verbunden. Vorgeschrieben ist eine Frist von zwei Wochen für die Einladung zur Eigentümerversammlung.
Was sind die gesetzlichen Regelungen für eine Gesellschafterversammlung?
Für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und die Abstimmung sind nur für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gesetzliche Regelungen vorhanden. Für andere Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR, PartG) müssen die Vorgaben im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Wann muss die Einladung zur Gesellschafterversammlung verschickt werden?
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung muss eine Woche im Voraus verschickt werden – per Einschreiben. Eine längere Frist zur Einberufung kann in der Satzung vereinbart werden. Jeder Gesellschafter muss eine Einladung erhalten. Die Tagesordnung muss drei Tage vor der Versammlung an jeden Gesellschafter zugestellt werden.
Was ist die Antwort auf die kommenden Eigentümerversammlung?
Die Antwort darauf besteht insbesondere darin, dass der einzelne Wohnungseigentümer ausreichend Zeit haben soll, sich mit den Tagesordnungspunkten der kommenden Eigentümerversammlung auseinanderzusetzen und eine eigene Meinung dazu bilden zu können.