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Wie lange wird eine vorsatzliche Tierqualerei verurteilt?

Wie lange wird eine vorsätzliche Tierquälerei verurteilt?

Wer eine vorsätzliche Tierquälerei begeht, wird zu einer Freiheitsstrafe von zwischen sechs Monaten und drei Jahren oder zu einer nach sogenannten Tagessätzen berechneten Geldstrafe verurteilt. Für fahrlässig verübte Tierquälerei sieht das Tierschutzgesetz eine Höchststrafe von 20 000 Franken vor.

Was sind die strafbaren Handlungen gegenüber geschützten Tieren?

Dezember 2005 (TSchG) unterteilt die strafbaren Handlungen gegenüber den geschützten Tieren in zwei Kategorien: Neben der «Tierquälerei», Art. 26, die bei vorsätzlicher Begehung mit Freiheits- oder Geldstrafe, kombiniert mitBusse, bestraft wird, stellt Art. 28 die «übrigen Widerhandlungen» etwas milder nur mit Busse unter Strafe.

Wie kann der fehlbare Tierhalter den Schaden geltend machen?

Der fehlbare Tierhalter kann den Schaden aber auch auf dem Weg des Zivilrechts geltend machen und den Tierbefreier für den Schaden einklagen.

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Wie wird die Missachtung der Pflichten des Tierhalters strafbar erklärt?

Mit Art. 28 des Tierschutzgesetzes (TSchG) wird die Missachtung der grundlegenden Pflichten des Tierhalters für strafbar erklärt.



Welche Strafen gibt es bei Tierquälerei?

Strafen bei Tierquälerei. Auch das Zufügen von wiederholten Schmerzen bzw. Leid oder über einen längeren Zeitraum wird vom Gesetzgeber als Tierquälerei angesehen. Der § 17 des Tierschutzgesetzes sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn ein Tier mutwillig getötet oder gequält wird.

Was ist eine Tierquälerei?

Auch das Zufügen von wiederholten Schmerzen bzw. Leid oder über einen längeren Zeitraum wird vom Gesetzgeber als Tierquälerei angesehen. Eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei sowie eine Tiermisshandlung werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Wie kann ich eine Anzeige wegen Tierquälerei stellen?

Eine Anzeige wegen Tierquälerei von Hunden und anderen Haus- oder Nutztieren lässt sich direkt bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft stellen. Hilfestellung gibt es in solchen beim Tierschutzbund oder anderen, dem Tierschutz verpflichteten Vereinen .

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