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Wie lange Probezeit bei 6 Monate Vertrag?
Länger darf sie ohnehin nicht dauern. Laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Probezeit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Enthält der unterschriebene Arbeitsvertrag eine längere Probezeit, ist diese nicht automatisch unwirksam.
Kann ich einen befristeten Arbeitsvertrag in der Probezeit kündigen?
Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden. Ist dies der Fall, können beide Parteien ohne Angabe von Gründen zu jedem beliebigen Datum kündigen. Dabei ist eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beachten.
Ist eine Probezeit von 6 Monaten zulässig?
Es sind 3-Monats-Fristen genauso möglich wie ein 6-Monats-Zeitraum. Die Probezeit beträgt in den allermeisten Fällen jedoch sechs Monate. Länger darf sie ohnehin nicht dauern. Laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Probezeit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Wie lange dauert eine längere Probezeit?
Verlängerung der Probezeit Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Ist zunächst eine kürzere Probezeit vereinbart, können die Vertragsparteien natürlich eine Verlängerung bis maximal zu dieser Grenze vereinbaren. Eine längere Probezeit ist unwirksam, so dass dann die normale Kündigungsfrist gilt.
Wie lange darf die gesetzliche Probezeit überschreiten?
Laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Probezeit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Enthält der unterschriebene Arbeitsvertrag eine längere Probezeit, ist diese nicht automatisch unwirksam. Es gilt jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Probezeit die reguläre Kündigungsfrist und nicht mehr die von zwei Wochen.
Was ist eine Probezeit?
Als Probezeit (oder Probearbeitsverhältnis) bezeichnet man die vertraglich geregelte Testphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, während der sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber abtasten und besser kennenlernen können.
Wie lange dauert die Probezeit im Arbeitsvertrag?
Die Dauer der Probezeit muss im Arbeitsvertrag explizit festgelegt werden. Sie ist grundsätzlich frei wähl- und verhandelbar, darf jedoch die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nie überschreiten. Drei bis sechs Monate sind in der Praxis üblich.