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Wie kommt man auf die Wunschgrundschule?
Grundsätzlich können sich Eltern aussuchen, auf welche Schule sie ihr Kind anmelden – allerdings besteht dieses Recht nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Gerade an den beliebten Schulen sind die Schulplätze in der Regel ausgeschöpft, sodass die Plätze in speziellen Verfahren vergeben werden müssen.
Was tun wenn wunschschule abgelehnt?
Wenn das Kind an der Wunschschule abgelehnt wird: Widerspruch einlegen. Wenn die gewünschte Schule das Kind ablehnt, jedoch alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Schulbehörde oder beim örtlich zuständigen Bezirksamt einlegen.
Wie ist die Wahlberechtigung und Wählbarkeit geregelt?
Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach § 11 Abs. 1. Die Wahlversammlung ist von der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Klassenelternbeirats einzuberufen.
Ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wahlberechtigt?
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist, und weist darauf hin, dass nur Eltern im Sinne von § 2 Abs. 5 SchuG wahlberechtigt und wählbar sind. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Wie bleiben die Niederschriften über die Wahlen in der Schule?
Die Niederschriften über die Wahlen zu den Klassenelternbeiräten und im Schulelternbeirat bleiben in der Schule. Die Niederschriften über die Wahlen in den Kreiselternbeiräten und Landeselternbeiräten sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu. Die Niederschriften sind fünf Jahre aufzubewahren.
Wie entscheidet die Schule über den Einspruch zu einem Elternbeirat?
(2) Über den Einspruch entscheidet die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde, bei der Wahl zum Kreis- oder Landeselternbeirat die oberste Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat ist der Elternbeirat der nächsthöheren Stufe zu hören.