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Wie kann sich ein Besitzdiener gegen verbotene Eigenmacht wehren?

Wie kann sich ein Besitzdiener gegen verbotene Eigenmacht wehren?

Besitzwehr. Sofern der Besitz noch nicht entzogen wurde, darf sich der Besitzer einer Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB, Besitzwehr). Er handelt bei der Gewaltanwendung nicht widerrechtlich.

Welche zwei Fälle zählen zur verbotenen Eigenmacht?

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft.

Wann darf sich ein Besitzer gegen verbotene Eigenmacht mit der Selbsthilfe des Besitzers erwehren?

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

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Wie kann eine verbotene Eigenmacht begangen werden?

Wer einem Besitzer nämlich die Sache ohne dessen Willen entzieht, begeht verbotene Eigenmacht. Eine Besitzentziehung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass jemand die Sache wegnimmt oder den Zugriff auf die Sache verhindert.

Hat der Vermieter kein Recht auf Zutritt zur Wohnung des Mieters?

Der Vermieter hat kein Recht auf Zutritt zur Wohnung des Mieters, nur um dort mal nach dem Rechten zu sehen – weder regelmäßig noch einmalig. Etwas anderes gilt nur, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist.

Was ist die Abgrenzung von Besitz und Eigentum?

Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache. Oft hat der Eigentümer seine Sache selbst. Dann ist er zugleich Besitzer. Er kann aber auch die Sache tatsächlich weggeben und das Eigentum behalten.

Was hat der Vermieter für den Rest des Hauses?

Für den Rest des Hauses hat natürlich der Eigentümer das Hausrecht. Auf Treppen, Fluren, in Kellern und Speichern, in Hof und Garten bestimmt der Vermieter, wer sich dort aufhalten darf. Er muss nicht einmal begründen, wenn er jemand zum Verlassen des Grundstücks auffordert.

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Kann der Vermieter zum Verlassen des Grundstücks auffordert werden?

Er muss nicht einmal begründen, wenn er jemand zum Verlassen des Grundstücks auffordert. Allerdings gibt es zwei wesentliche Einschränkungen: Der Vermieter darf den Mieter nicht hindern, seine eigene Wohnung und alle Räume, die er laut Mietvertrag nutzen darf (Garage, Keller, Speicher etc.) zu erreichen.