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Wie kann die Vornahme einer Festnahme gerechtfertigt sein?

Wie kann die Vornahme einer Festnahme gerechtfertigt sein?

Die Vornahme einer Festnahme kann zivilrechtlich ebenfalls über die Vorschriften der Selbsthilfe nach § 229, § 230 und § 231 BGB gerechtfertigt sein. Nach § 230 Abs. 3 BGB muss wenigstens der Verdacht zur Flucht bestehen.

Was ist eine vorläufige Festnahme?

Bei der vorläufigen Festnahme handelt es sich um eine vorläufige Ingewahrsamnahme, die durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte angeordnet werden darf. Sie darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern.

Wann ist der Haftbefehl vorzuführen?

Bei einem bereits flüchtigen Beschuldigten ist dieser spätestens am Tag nach der Ergreifung dem Richter, der den Haftbefehl erlassen hat – oder, falls dies wegen der Entfernungsverhältnisse nicht möglich ist, dem Richter des nächsten Amtsgerichts -, vorzuführen, damit die Anhörung erfolgen kann.

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Was ist ein Haftbefehl?

Ein Haftbefehl im Sinne der §§ 112 ff. StPO ist die schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft. Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter und nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht zuständig.

Wie bist du nach der Festnahme aufgeregt und niedergeschlagen?

Kurz nach der Festnahme bist du natürlich erstmal aufgeregt, sauer und vielleicht auch niedergeschlagen und erschöpft. Diesen Zustand versuchen die Vernehmungsbeamtinnen erfahrungsgemäß für sich auszunutzen, d. h., sie setzen dich mal unter Stress, mal behandeln sie dich richtig freundlich mit Kaffee und Zigaretten und so, um dich „weichzukochen“.

Was machst du nicht bei der Festnahme?

Zusammengefasst: Unmittelbar bei der Festnahme machst du grundsätzlich gar nichts, zumindest nicht aktiv – wenn du nicht abhauen kannst oder willst, wartest du ab, was passiert. Es ist besser abzuwarten, als am Anfang gleich etwas Falsches zu machen.

Wie handelt es sich um die Festnahme eines Straftäters?

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Handelt es sich um die Festnahme eines Straftäters i. S. d. § 127 Abs. 1 StPO und wehrt sich dieser nicht nur, indem er versucht zu flüchten, sondern greift er seinerseits den Festnehmenden an, so sind aggressivere Mittel aufgrund der Notwehrsituation für den Festnehmenden gerechtfertigt.