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Wie kann der Vermieter mit einer Mieterhöhung einverstanden sein?
Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten in der Wohnung davon abhängig machen, dass der Mieter mit einer Mieterhöhung einverstanden ist, sofern dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.
Wie scheitert ein Mieter aus dem Mietverhältnis?
Wirkt nur einer der Mieter oder der Vermieter nicht mit, scheitert das Ausscheiden eines Mieters. Es kann durchaus vorkommen, dass insbesondere der Vermieter nicht bereit ist, einen Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen, weil er dadurch einen Schuldner für seine Mietzinsforderung verliert.
Wie kann ein Ausscheiden eines Mieters herbeigeführt werden?
Da ein Ausscheiden nur eines Mieters mit Hilfe einer Kündigung durch oder gegenüber einem Mitmieter nicht herbeigeführt werden kann, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung, an der sowohl die Mieter als auch der Vermieter beteiligt sind.
Kann der Mieter in die Wohnung mitnehmen?
Die Person, die der Mieter in die Wohnung mit aufnehmen will, kann nicht wegen seiner Rasse, oder wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder wegen Alters oder sexueller Identität abgelehnt werden.
Wie darf der Mieter den Mietgebrauch ausüben?
– Der Mieter darf den Mietgebrauch nur in eigener Person ausüben. – Die Überlassung des Mietgebrauchs an Dritte bedarf der Erlaubnis des Vermieters. – Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung zur Aufnahme dritter Personen in der Wohnung.
Ist die Mieterhöhung einseitig erklärt?
Die Mieterhöhung kann nicht einseitig erklärt werden, sie muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Der Vermieter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung, es steht ihm lediglich frei, die Erlaubnis zu verweigern, wenn der Mieter eine Mieterhöhung zu Unrecht ablehnt.
Wie hängt der Anspruch auf eine Mieterhöhung davon ab?
Nach herrschender Meinung hängt der Anspruch des Vermieters auf eine Mieterhöhung davon ab, ob der Vermieter durch die Aufnahme des Dritten vermehrt belastet wird, etwa durch eine stärkere Abnutzung der Wohnung, oder durch eine höhere Belastung mit Betriebskosten.