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Wie breit mussen Fusswege sein?

Wie breit müssen Fußwege sein?

Gehwege sollen grundsätzlich mit dem Regelmaß von 2,50 Meter Breite geplant werden. Die veraltete Vorgabe eines Mindestmaßes von 1,50 Meter existiert schon lange nicht mehr – weder im aktuellen Regelwerk noch in der Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift.

Wie breit müssen Fahrradwege sein?

Die einschlägige Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) ist dieses Mindestmaß jedoch keine zwingende Voraussetzung.

Wie breit muss ein fahrradschutzstreifen sein?

Wie breit ein Fahrradschutzstreifen sein muss, ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt. Empfohlen sind mindestens 125 cm, üblicherweise werden 150 cm angelegt. Die verbleibende Fahrbahn muss so breit sein, dass zwei PKW ohne Gefahr aneinander vorbei fahren können.

Was sind allgemeine Wohngebiete?

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Die Wohnnutzung ist in diesem Gebiet vorherrschend, sie muss zahlenmäßig die anderen Nutzungen also überwiegen. Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet selbstverständlich Wohngebäude.

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Welche Wohngebiete dienen dem Wohnen?

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. 1. 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Welche Wohngebäude sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig?

Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet selbstverständlich Wohngebäude. Hierbei handelt es sich um solche Gebäude, die dem Wohnen von Menschen dienen. Ferner sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig.

Wie unterscheiden sich reine Wohngebiete von reinen Wohngebieten?

Sie unterscheiden sich damit von reinen Wohngebieten, in denen gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich lediglich eine Wohnnutzung zulässig ist.