Wer zahlt bei Rohrbruch in Mietwohnung und was?
Verschulden des Vermieters Kommt es zu einem Wasserrohrbruch, ist der Hauseigentümer für die Schadenbeseitigung zuständig. Dessen Gebäudeversicherung zahlt für die Instandsetzung des Gebäudes und der Substanz der Wohnung. Nicht zuständig ist diese Versicherung für den Hausrat des Mieters.
Was ist versicherungstechnisch ein Rohrbruch?
Wann genau liegt ein Rohrbruch vor? Ein Rohr muss nicht vollständig brechen, damit die Versicherung den Schaden übernimmt. Ein Rohrbruch im versicherungsrechtlichen Sinn liegt auch dann vor, wenn durch Korrosion Risse im Rohr entstehen oder Wasser durch Löcher im Rohr austritt.
Was gilt für den Wasserschaden durch den Vermieter?
Wasserschaden durch den Mieter. Generell gilt auch, dass der Mieter jeden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen muss. Hier tritt wieder § 280 BGB in Kraft, wenn durch die Nichtanzeige ein Schaden an der Wohnung entsteht. Dann kann der Vermieter vom Mieter Schadenersatz verlangen.
Ist der Vermieter verpflichtet die Wasserkosten abzurechnen?
Der Vermieter ist nach dem Einbau verpflichtet, die Wasserkosten für diese Wohnung verbrauchsabhängig abzurechnen. Dazu ist natürlich Voraussetzung, dass der Zähler ordnungsgemäß abgelesen wird. Der Vermieter muss dabei die Richtigkeit der Zählerstände jeweils bestätigen bzw. ein neutraler Zeuge muss die Ablesung vornehmen und bestätigen.
Wie haftet der Vermieter für Schäden an der Wohnung?
Wasserschaden durch den Vermieter Wenn Schäden an der Wohnung entstanden sind, haftet der Vermieter für die entstandenen Kosten, die zur Beseitigung des Mangels notwendig sind, sofern der Grund des Schadens bei oder vor Vertragsschluss vorhanden war oder der Schaden durch einen Umstand herbeigeführt wurde, den der Vermieter zu vertreten hat.
Hat der Mieter den Wasserschaden selbst schuldhaft verursacht?
Hat der Mieter den Wasserschaden selbst schuldhaft verursacht, kommt hierfür die private Haftpflichtversicherung auf. Es ist zu beachten, dass die Versicherungen die Leistungen bei Verschulden oder grober Fahrlässigkeit, kürzen oder gar nicht erbringen muss.