Inhaltsverzeichnis
Wer trägt die Kosten für Hausverwaltung?
Beauftragt ein Vermieter zur Verwaltung einer Immobilie eine Hausverwaltung, muss er die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang selbst tragen. Übernimmt er die Verwaltungsaufgaben selbst, kann er dafür keine Gebühren von seinen Mietern verlangen.
Kann man Hausverwalterkosten auf Mieter umlegen?
Vielmehr sind gerade die Verwaltungskosten von den Betriebskosten ausgenommen, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Ob die Weitergabe der Verwalterkosten an den Mieter trotzdem möglich ist und welche besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten sich bei den Kosten der Hausverwaltung ergeben, lesen Sie in diesem Artikel.
Können Hausverwaltungskosten umgelegt werden?
Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Es steht einem Vermieter zwar frei, im Mietvertrag seine Kalkulation der Miete offenzulegen.
Was muss der Vermieter zahlen?
Was der Vermieter zahlen muss: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt hierzu Aufschluss. In § 535 heißt es, dass der Vermieter sich verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache (Wohnung oder Haus) während der Mietzeit zu gewähren, sie also auch in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Wie muss die Vermieterin die Verwaltungskosten zurückzahlen?
Die Vermieterin muss die pauschal gezahlten Verwaltungskosten zurückzahlen, denn die diesbezügliche Vereinbarung ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Bei der Wohnraummiete kann der Vermieter über die Grundmiete hinaus nur Betriebskosten pauschal oder abrechnungspflichtig auf den Mieter umlegen, nicht aber Verwaltungskosten oder andere Kostenarten.
Welche Verwaltungskosten muss der Vermieter tragen?
Da sich nach all dem aus dem Mietvertrag keine eindeutige Zuordnung der Verwaltungskosten zur Grundmiete ergibt, muss der Mieter diese nicht tragen. Die Vermieterin muss die diesbezüglichen Zahlungen zurückzahlen.
Ist der Vermieter im Zahlungsverzug oder Rückstand mit der Miete verpflichtet?
Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug bzw. Rückstand mit der Miete, sind verschiedene Konstellationen und Fristen zu beachten. Den Grundsatz des Mietverhältnisses regelt § 535 BGB: Grundsätzlich ist der Vermieter zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem, d. h.