Menü Schließen

Wer kann mich vor dem Arbeitsgericht vertreten?

Wer kann mich vor dem Arbeitsgericht vertreten?

In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, bei dem jede Partei sich selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 1 ArbGG), können Kläger und Beklagte im Urteilsverfahren sowie Antragsteller und Antragsgegner im Beschlussverfahren einen Beistand hinzuziehen.

Wo besteht anwaltszwang?

Wie ist die Anwaltspflicht gesetzlich geregelt? § 78 ZPO regelt, dass sich die Parteien vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten, Obersten Landesgerichten und vor dem BGH von einem bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Wer kann Verteidiger sein?

Person des Verteidigers. Jeder Angeklagte darf bis zu drei Verteidiger seiner Wahl benennen (§ 137 Absatz 1 StPO). Zum Verteidiger darf ohne weiteres jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gewählt werden (§ 138 Absatz 1 StPO).

LESEN SIE AUCH:   Was sind die rechtlichen Aspekte von Mobbing?

Kann man sich beim Arbeitsgericht kostenlos beraten lassen?

Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten. Im Beschlussverfahren (betrifft in erster Linie in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Betriebsrat) ist das Gerichtsverfahren als solches grundsätzlich kostenfrei.

Wer kann Beistand werden?

Strafrecht. Der Zeugenbeistand nach § 68b StPO ist ein Rechtsanwalt, dem die Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung gestattet ist. Der Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzliche Vertreter eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören (§ 149 Abs. 1 oder 2 StPO).

Wo besteht kein Anwaltszwang?

Vor den Amtsgerichten (außer in Ehe- und Familienstreitsachen), Arbeits- und Finanzgerichten besteht kein Anwaltszwang. In der Vertretung vor diesen Gerichten sind Kammerrechtsbeistände den Rechtsanwälten nach § 3 Abs. 1 RDGEG gleichgestellt.

Was ist eine anwaltliche Vertretung vor einem Bezirksgericht?

In einem Strafverfahren vor einem Bezirksgericht besteht keine Anwaltspflicht und Sie können sich selbst vertreten. Bei Strafprozessen vor dem Landesgericht ist dann eine anwaltliche Vertretung verpflichtend, wenn die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter stattfindet und wenn für die Tat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

LESEN SIE AUCH:   Wie halten Fahrradtrager auf der Anhangerkupplung?

Was ist die eigenzuständigkeit eines Bezirksgerichts?

Bei Bezirksgerichtsverfahren mit einem Streitwert von mehr als EUR 5.000 (außer es handelt sich um Eigenzuständigkeit der Bezirksgericht; z.B. Besitzstörungsklage) Bei allen Zivilprozessen vor einem Landesgericht, Oberlandesgericht oder Obersten Gerichtshof (OGH)

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die Vertretung vor Gericht?

Gesetzliche Grundlagen: Art. 68 f. ZPO, § 11 f. AnwG ZH, Art. 4 BGFA. Jede prozessfähige Partei kann sich durch eine handlungsfähige Person im Prozess vertreten lassen. Die berufsmässige Vertretung vor Gericht ist jedoch nach Art. 68 ZPO und § 11 f. AnwG ZH mit wenigen Ausnahmen den Rechtsanwälten vorbehalten.

Was gilt für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof?

Dies gilt im Zivilrecht gleichermaßen für alle Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Ebenfalls Anwaltszwang herrscht bei allen Verfahren vor dem Familiengericht: Nach § 114 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG).