Menü Schließen

Wer haftet bei planungsfehlern?

Wer haftet bei planungsfehlern?

Handwerker haftet auch für Planungsfehler – außer bei Bedenkenanmeldung! Hat der Handwerker Bedenken, muss er sie dem Auftraggeber mitteilen. Hätte der Handwerker durch seinen Hinweis die Mängel in der Ausführung verhindern können, haftet er allein für den Schaden.

Wann haftet Architekt für Planungsfehler?

Gemäß dem Werkvertragsrecht des BGB ist der Architekt für seine Fehler fünf Jahre in der Haftung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen festgestellte Mängel geltend gemacht werden. Bei Baumängeln ist der Bauherr übrigens nicht in der Pflicht, eine tiefergehende Analyse oder Ursachenforschung zu betreiben.

Wann haftet ein Architekt für Mängel am Bauwerk?

Werden jedoch Mängel am Bauwerk festgestellt, die (auch) durch eine mangelnde Leistung des Architekten entstanden sind, tritt auch hier der Architekt in die Haftung ein. Der Fehler kann dann entweder bei einer mangelhaften Planung oder einer fehlerhaften Bauüberwachung liegen.

LESEN SIE AUCH:   Kann ein Boston Terrier gut gehalten werden?

Wer haftet für baustellenabsicherung?

Baustellensicherung: Wenn der Bauzaun umkippt, haftet der Bauunternehmer. Der Bauunternehmer, der einen Bauzaun aufgestellt hat, haftet für ihn grundsätzlich bis er wieder entfernt wird.

Wann liegt ein Planungsfehler vor?

Ein Planungsfehler liegt danach allgemein dann vor, wenn die Planung des Architekten nicht mehr sachgerecht ist, weil sie die nach dem Vertrag oder der gewöhnlichen Verwendung vorausgesetzte Beschaffenheit oder die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorweisen kann.

Was schuldet der Architekt dem Bauherrn?

Nach § 650p Abs. 2 BGB schuldet der Architekt dem Bauherrn eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung. Die Planungsgrundlage dient dabei der Ermittlung der weiteren wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele.

Wie sieht ein architektenvertrag aus?

Der Architektenvertrag ist frei verhandelbar, wobei es sich meist um einen Werkvertrag handelt. Lediglich bei der wirtschaftlichen und technischen Betreuung handelt es sich um einen Dienstvertrag. In Deutschland gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB.