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Wer haftet Auftraggeber oder Auftragnehmer?
In § 13 Abs. 3 VOB/B heißt es dazu: „Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, …“.
Soll die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt werden?
Die Haftung des Auftragnehmers ist jedoch wiederum ausgeschlossen respektive eingeschränkt, wenn der Auftragnehmer die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht und damit den Auftraggeber auf Bedenken hingewiesen hat.
Für welche Schäden eines Auftragnehmers haftet der Auftraggeber?
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
Wer trägt die Kosten wenn ein Subunternehmer Schaden verursacht?
In der Regel ist das der Generalunternehmer. Ansprüche wegen Mängeln der Leistung des Subunternehmers kann deshalb nur sein Vertragspartner, der Generalunternehmer, gegen ihn geltend machen. Dieser wiederum haftet auch für die Mängel des Subunternehmers seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gegenüber.
Wer ist für das mindestlohngesetz verantwortlich?
Der Unternehmer haftet für die Zahlung des Mindestlohns gem. § 14 AEntG wie ein Bürge, wodurch die Vorschriften der §§ 765 ff. BGB Anwendung finden. Hinzu kommt noch, dass die Arbeitnehmer sich direkt an den Auftraggeber wenden können, wenn ihnen der Mindestlohn nicht gezahlt wurde.
Wer haftet für Schäden vor Abnahme?
Der Bauherr verlangt vom Unternehmer, dass dieser den Schaden auf eigene Kosten beseitigt. Dies bedeutet, dass bei einer Beschädigung vor Abnahme der Unternehmer verpflichtet ist, die Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen, ggf. sogar das Werk komplett neu herzustellen.
Was regelt das MiLoG?
Das Artikelgesetz beinhaltet in erster Linie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz Mindestlohngesetz (MiLoG) genannt. Außerdem enthält es Regelungen für die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und die Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen.