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Wer entscheidet über Disziplinarverfahren?
Ein Disziplinarverfahren wird bei einem Dienstvergehen des Beamten eingeleitet. Dem Beamten wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Er kann sich zur Sache äußern. Der Dienstherr ermittelt im Rahmen des Verfahrens alle belastenden und entlastenden Umstände und trifft anschließend seine Entscheidung.
Wer leitet das Disziplinarverfahren ein?
Disziplinarverfahren bei Beamten und Richtern. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, leitet der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren ein und veranlasst die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen.
Was regelt das Disziplinarrecht?
Das Disziplinarrecht ist kein Strafrecht, dessen Zweck vorrangig in der Vergeltung für das begangene Unrecht sowie in der Prävention besteht. Das Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten.
Wer darf an der Betriebsversammlung teilnehmen?
Wer darf an der Betriebsversammlung teilnehmen. Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Sie ist ein Organ der Betriebsverfassung, hat aber keine Vertretungsmacht und kann keine Willenserklärung mit Wirkung für die Arbeitnehmer abgeben.
Wie kann man an der Hauptversammlung teilzunehmen?
Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Weder die Zahl noch Art der Aktien spielt dafür eine Rolle. Die Einladung erfolgt bei Namensaktien direkt durch die Aktiengesellschaft, ansonsten über die Bank oder Sparkasse, bei der das Aktiendepot geführt wird.
Wie darf ich an einer Mitgliederversammlung teilnehmen?
An der Mitgliederversammlung darf grundsätzlich jedes Mitglied teilnehmen, also auch Mitglieder mit Sonderstatus, wie Ehrenmitglieder, Fördermitglieder usw. Das gilt auch für Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen. In der Satzung kann das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen nicht ausgeschlossen werden.
Wie ist die Einladung zur Hauptversammlung zulässig?
Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Weder die Zahl noch Art der Aktien spielt dafür eine Rolle. Die Einladung erfolgt bei Namensaktien direkt durch die Aktiengesellschaft, ansonsten über die Bank oder Sparkasse, bei der das Aktiendepot geführt wird. Eine Einladung per Mail ist zulässig.