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Welche Regelungen gelten fur den Vertreter im Verwaltungsverfahren?

Welche Regelungen gelten für den Vertreter im Verwaltungsverfahren?

Ergänzende Regelungen für den Vertreter im Verwaltungsverfahren finden sich zu Punkt vier im Betreuungsrecht, zu den anderen Punkten im Pflegschaftsrecht des BGB. Unterschied ist: der Vertreter im Verwaltungsverfahren hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegenüber der Behörde, auf deren Antrag hin er bestellt wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Vertreter und Behörde?

Unterschied ist: der Vertreter im Verwaltungsverfahren hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegenüber der Behörde, auf deren Antrag hin er bestellt wurde. In der Praxis kommt es relativ selten zur Bestellung eines derartigen Vertreters.

Was ist ein gesetzlicher Vertreter?

Gesetzlicher Vertreter – was Sie wissen und beachten müssen! Was ist unter einem gesetzlichen Vertreter zu verstehen? In welchen Fällen ist ein gesetzlicher Vertreter unumgänglich? Ein gesetzlicher Vertreter ist eine natürliche Person, die für andere rechtsverbindlich agiert.

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Was hatte der BGH beim Missbrauch einer Vertretungsmacht gefordert?

In der Vergangenheit hatte der BGH aber beim Missbrauch einer im Umfang gesetzlich unbeschränkbar vorgegebenen Vertretungsmacht Vorsatz des Vertreters im Hinblick auf den Missbrauch seiner Vertretungsmacht und die damit verbundenen Nachteile für den Vertretenen gefordert.

Wer ist der gesetzliche Vertreter für spezielle Bereiche?

Gesetzliche Vertreter für spezielle Bereiche. Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB).

Wie ist ein Vertreter für das Verwaltungsverfahren zu bestellen?

Ein Vertreter für das Verwaltungsverfahren ist von Amts wegen (in der Regel auf Anregung der betroffenen Behörde hin) durch das Betreuungsgericht zu bestellen : für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, (dieser Fall ist vergleichbar mit der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, § 1913 BGB);