Inhaltsverzeichnis
Welche Paragrafen gibt es für das Falschparken auf öffentlichen Plätzen?
Das kommt darauf an. Es gibt keinen speziellen Paragrafen, der das Falschparken auf Behindertenparkplätzen regelt. Zu unterscheiden ist außerdem, ob der Parkplatz sich im öffentlichen Raum oder auf einem Privatgelände befindet: Achtung: Einen Falschparker dürfen Sie nicht einfach selbst abschleppen lassen.
Wie verbietet man die Parkflächenmarkierung?
Die Parkflächenmarkierung (§ 41 III Nr. 7 StVO) verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen, wenn kein Zusatzschild zum Zeichen 314 „Nur innerhalb der markierten Parkflächen“ vorhanden ist und eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt. OLG Hamm v. 27.01.2005:
Was gilt für einen privaten Parkplatz?
Außerdem gilt: Wer feststellen muss, dass sein privater Parkplatz zugeparkt ist, also schon ein Fahrzeug dort steht, darf dieses nicht zuparken. Obwohl es sich um den eigenen Parkplatz handelt, gilt ein solches Verhalten als Nötigung. Nicht in jedem Fall dürfen Sie sofort den Abschleppdienst rufen.
Was ist ein Verstoß gegen das Parkverbot?
Ein objektiver Verstoß gegen das Parkverbot liegt dabei vor, wenn nicht nur die Reifen eines Fahrzeugs auf dieser weißen Grenzmarkierung stehen, sondern auch schon dann, wenn nur Teile eines Fahrzeugs in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragen.
Wie ist das Halten auf einem Behindertenparkplatz erlaubt?
Anders als das Parken ist das Halten auf einem Behindertenparkplatz in der Regel erlaubt – auch wenn kein Behindertenparkausweis vorhanden ist. Voraussetzung hierbei ist allerdings, dass der Autofahrer nicht aussteigt, höchstens 3 Minuten lang auf dem Parkplatz hält und das Fahrzeug jederzeit sofort wegfahren kann.
Was kann auf einer öffentlichen Straße verboten sein?
Auf einer Privatstraße kann das Parken verboten sein. Öffentliche Straßen gehören der öffentlichen Hand und umfassen verschiedene Arten von Verkehrswegen, von Bundesautobahnen bis hin zu Gemeindestraßen. Durch eine spezielle Widmung unterliegen Sie dem Straßen- und Wegerecht und dürfen von der Allgemeinheit genutzt werden.