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Welche Freiheitsstrafe hat das Tierschutzgesetz?

Welche Freiheitsstrafe hat das Tierschutzgesetz?

Um diesen Zweck umzusetzen, definiert das Tierschutzgesetz zum Beispiel verschiedene Straftatbestände, Tierquälerei etwa oder die willkürliche und grundlose Tötung eines Tieres. Dies kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Wann ist das Tierschutzgesetz überarbeitet?

Nach 1972 wurde das Tierschutzgesetz mehrfach überarbeitet; die letzte Änderung stammt von 2006. Nach Ansicht der Tierrechtler geht das Gesetz jedoch nicht weit genug, unter anderem, was das Halten von Wildtieren im Zoo betrifft.

Welche Vorschriften gelten für den Schutz der besonders geschützten Tiere?

Alle streng geschützten Tiere unterliegen auch dem Schutz der besonders geschützten Arten. Verstöße gegen den Artenschutz werden durch diese Regelungen entsprechend gleich bestraft. Eine Ausnahme von diesen Vorschriften bilden die Absätze 4 und 5 von Paragraph 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

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Wann wurde der Tierschutzgesetz verankert?

Der Tierschutz wurde 1973 in die Schweizer Bundesverfassung verankert (heute Art. 80 BV). 1978 folgte das Tierschutzgesetz (TSchG), das mit der Tierschutzverordnung von 1981 in Kraft trat und seither mehrmals revidiert wurde.

Welche Tierarten gehören zu den Nutztieren?

Zu den Nutztieren zählen alle in der Landwirtschaft genutzten Tierarten, für sie gilt die Tierschutz-Nutztierhalteverordnung. „Wildtiere sind gegenüber Nutztieren rechtlich herrenlos, da sie keiner Person als Eigentum gehören solange sie in freier Wildbahn leben“, erklärt Rechts­anwalt Andreas Ackenheil.

Was sind die Triebfedern der tierrechtlichen Diskurse?

Zu den Trieb­federn der tierrecht­lichen Diskurse gehören Tierrechts­ak­ti­visten wie der hochum­strittene Australier Peter Singer. Außerdem publi­zieren Wissen­schaftler immer neue Erkennt­nisse über die Ähnlichkeit von Mensch und Tier, besonders Mensch und Menschen­affen.

Wann ist die Einschränkung der Wildtierhaltung möglich?

Zwar wurde im Juli 2013 das Tierschutzgesetz geändert und darin eingefügt, dass eine Einschränkung der Wildtierhaltung möglich ist – allerdings erst dann, wenn die Tiere „nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ gehalten oder transportiert werden können. In der Praxis ist dies schwer nachweisbar.

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