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Was sind die Voraussetzungen der grundnorm eines Schadensersatzanspruchs?

Was sind die Voraussetzungen der grundnorm eines Schadensersatzanspruchs?

§ 280 I BGB legt als Grundnorm des Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung durch die Formulierung seiner beiden Sätze die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess fest. Gelingt dies, wird nach § 280 I 2 BGB vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Wer muss Vertretenmüssen beweisen?

Der Schadensersatzgläubiger hat nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast die Pflichtverletzung des Schuldners i.S. von § 280 I 1 BGB darzulegen und zu beweisen. Gelingt dies, wird nach § 280 I 2 BGB vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Kann der Anspruchsinhaber den Schadensersatz geltend machen?

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass bei der Beteiligung eines Dritten Schaden und Schadensersatzanspruch auseinanderfallen. Im Rahmen dieser sogenannten Drittschadensliquidation kann der Anspruchsinhaber den Schadensersatz geltend machen.

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Wer kann einen Schadensersatzanspruch verlangen?

Wer einen Schadensersatzanspruch besitzt, kann als Gläubiger Schadensersatz verlangen. Schuldner ist in der Regel der Schadensverursacher und sofern vorhanden dessen Versicherung. Für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Warum entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Der Schadensersatz ist im Privatrecht ein sehr häufig vorkommender Anspruch, der sich aus zwei verschiedenen Gründen ergeben kann: Damit überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, muss zweifelsfrei bewiesen sein, dass das schädigende Ereignis auch tatsächlich für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Wie hat man zum Schadensersatz verpflichtet?

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“, heißt es in § 249 BGB zu Beginn der Ausführungen zum Schadensersatzrecht.