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Was ist die Rechtsgrundlage fur die Erhebung einer Kaution?

Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kaution?

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kaution findet sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und zwar seit dem 1.1.1983 in der Vorschrift des § 550 b BGB, seit dem 1.9.2001 ist dieser Paragraph durch das Mietrechts- reformgesetz umbenannt worden, er lautet nunmehr § 551 BGB

Was versteht man unter einer Kaution in Deutschland?

So versteht man in Deutschland unter einer Kaution generell die Mietsicherheit, die sich der Vermieter vorbehält, um gegen Risiken abgesichert zu sein, etwa für den Fall, der Mieter würde Schadenersatzpflichten nicht erfüllen oder auch den Mietzins nicht leisten.

Was ist die Höhe der Kaution im bundesgesetzbuch?

Die Höhe der Mietkaution ist in §551 BGB gesetzlich festgelegt. Laut Bundesgesetzbuch darf der Vermieter höchstens die Summe von drei Kaltmieten vom Mieter verlangen. Kaltmiete meint dabei die „reine Miete“, ohne Vorauszahlungen für die Nebenkosten. Im Gegensatz zur Höchstgrenze ist im Gesetz keine Mindesthöhe für die Kaution vorgegeben.

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Warum gilt die Nichtzahlung der Kaution bei der Mietkaution?

Die Nichtzahlung der Kaution bzw. der Zahlungsverzug bei der Mietkaution gilt seit dem 01.01.2013 als wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung) rechtfertigt. Dieses Recht des Vermieters ergibt sich aus § 569 BGB Abs. 2a BGB.

Ist die Zahlung der Kaution in Geld möglich?

Statt der Zahlung der Kaution in Geld kann der Mieter dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde als Mietsicherheit geben. Er spart sich somit die Zahlung des Geldes für die Mietkaution. Diese sogenannte Mietkautionsbürgschaft stellt die einzige bargeldlose Form der Mietsicherheit dar.

Wie zahlt man eine Kaution zugleich?

In der Regel zahlt man die Kaution zugleich mit Zahlung der ersten Miete zu Beginn des ersten Monats des Mietverhältnisses. Es gibt kein Gesetz, wonach der Mieter verpflichtet ist eine Kaution zu zahlen.

Wie darf eine Kaution bezogen werden?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eindeutig geregelt, dass die Kaution maximal den dreifachen Betrag einer Monatsmiete betragen darf. (§ 551 Abs. 2 BGB) Ist neben der eigentlichen Wohnung auch noch zum Beispiel eine Garage mit angemietet worden, darf der dreifache Betrag der Garagenmiete bei der Gesamtkautionsberechnung mit einbezogen werden.

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