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Was ist die funf-Prozent-Klausel?

Was ist die fünf-Prozent-Klausel?

Fünf-Prozent-Klausel. Bestimmung im Bundeswahlgesetz und in den Wahlgesetzen der Bundesländer. Danach werden nach einer Wahl nur diejenigen Parteien bei der Vergabe von Parlamentssitzen berücksichtigt, die mindestens 5 \% der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Dadurch soll verhindert werden, dass allzu viele Splitterparteien ins Parlament

Wie wird die fünf-Prozent-Klausel berücksichtigt?

Fünf-Prozent-Klausel Bestimmung im Bundeswahlgesetz und in den Wahlgesetzen der Bundesländer. Danach werden nach einer Wahl nur diejenigen Parteien bei der Vergabe von Parlamentssitzen berücksichtigt, die mindestens 5 \% der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Warum ist das Wort „Klausel“ negativ belegt?

In der Alltagssprache ist das Wort „Klausel“ oft negativ belegt, weil hiermit für den Verbraucher nachteilige Regelungen im Kleingedruckten assoziiert werden. Das Zivilrecht hat die ungünstige Rechtswirkung von Klauseln erkannt und schützt den Verbraucher in bestimmten Fällen vor ihrer Anwendung.

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Wie können Umstrittene Klauseln überprüft werden?

Umstrittene Klauseln können von Gerichten im Wege der Inhaltskontrolle überprüft werden. So genannte Generalklauseln in Gesetzen (Gegensatz: Spezialklausel) beinhalten zwar auch als Wortbestandteil „Klausel“, sie sind jedoch als eine abstrakt gefasste Gesetzesnorm aufzufassen und keine Klausel im hier verstandenen Sinne.

Was versteht man unter Klausel?

Klausel. Der Begriff Klausel wir im juristischen Bereich sowohl im Vertragsrecht als auch im Zwangsvollstreckungsrecht verwendet, hat jeweils jedoch eine unterschiedliche Bedeutung. Im Vertragsrecht versteht man unter Klausel regelmäßig eine Bestimmung in einem Vertrag oder in einer Vereinbarung, die ein bestimmtes Regelungsziel verfolgt.

Was ist zwischen der einfachen und der qualifizierten Klausel?

Wie oben schon angesprochen, ist zwischen der einfachen Klausel (§ 724 ZPO) und der qualifizierten Klausel (§§ 726 ff. ZPO) zu unterscheiden. Letztere unterteilt man nochmals in die sogenannte titelergänzende (§ 726 ZPO) und die titelumschreibende (§§ 727 bis 729) Klausel.