Was ist der Unterschied zwischen Mitbewohner und Untermieter?
Untermieter treten nicht im Hauptmietverhältnis auf, hier gibt es keine Möglichkeit, ihn als zweiten Hauptmieter einzutragen, außer wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Wie bei einem im Vertrag nicht genannten Mitbewohner ist auch hier der Untervermieter die Ansprechperson für den Vermieter.
Was ist der Unterschied zwischen Mieter und Untermieter?
Untermieter ist derjenige, der von einer Person, die selbst Mieter (im folgenden: Hauptmieter) der Räume ist, gemietet hat. Gegenstand einer Untervermietung können Zimmer, ganze Wohnungen oder Häuser sein. Auch wenn der Hauptmieter nicht mehr in der Wohnung wohnt, handelt es sich weiterhin um ein Untermietverhältnis.
Kann der Mieter jemanden anmelden?
Mieter einer Wohnung können berechtigt sein, andere Personen ohne Erlaubnis des Vermieters in Ihre Wohnung einziehen zu lassen, und zwar auch dauerhaft. Es kann für Mieter sogar ein Anspruch auf die Erlaubnis für den Einzug eines Mitbewohners bestehen.
Was brauchen sie für die Aufnahme von Mitbewohnern in die Mietwohnung?
In vielen Fällen brauchen Sie für die Aufnahme, das Einziehen von Mitbewohnern in Ihre Wohnung, vorher die Erlaubnis des Vermieters. Das gilt nicht nur für die Aufnahme von Untermietern. Untermieterlaubnis – Erlaubnis zur Untervermietung Einzug eines Mitbewohners in die Mietwohnung – oft Erlaubnis des Vermieters notwendig
Sind Mitbewohner keine Mieter?
Haben Sie Mitbewohner in Ihrer Wohnung, dann kann das im Mietrecht eine Rolle spielen. Mitbewohner haben gegenüber dem Vermieter keine vertraglichen Verpflichtungen, sie sind keine Mieter.
Was ist eine Hauptmieterin oder ein Mitbewohner?
Eine Hauptmieterin oder ein Hauptmieter, der sich die Wohnung mit einem Mitbewohner teilt, ist für die Erstellung des Vertrages selbst verantwortlich. Er bleibt gegenüber der Vermieterin bzw. dem Vermieter der erste Ansprechpartner und haftet sowohl für sein Verhalten als auch für das des Mitbewohners.
Ist der Untermieter die Ansprechperson für den Vermieter?
Wie bei einem im Vertrag nicht genannten Mitbewohner ist auch hier der Untervermieter die Ansprechperson für den Vermieter. Eine Vorgabe des Mietrechtsgesetzes ist, dass die Untermiete entsprechend dem Vollanwendungsbereich höchstens 150 Prozent von der Hauptmiete ausmachen darf. Die Betriebskosten können noch hinzugerechnet werden.