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Was ist der Unterschied zwischen festnehmen und verhaften?

Was ist der Unterschied zwischen festnehmen und verhaften?

Die Verhaftung erfolgt nur aufgrund eines Haftbefehls. Bei einer Festnahme liegt (noch) kein Haftbefehl vor. Sollte ein Haftbefehl bestehen und ist der Beschuldigte verhaftet worden, kommt dieser in der Regel nach „unverzüglicher“ Vorführung zum Gericht in Untersuchungshaft („U-Haft“).

Was ist der Zweck der vorläufigen Festnahme?

§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme). Wird eine Person von der Polizei »vorläufig festgenommen« geschieht dies grundsätzlich immer in der Absicht, die Person einem Richter vorzuführen, damit dieser die Person in U-Haft nehmen kann. Dieser Absatz regelt die vorläufige Festnahme durch die Polizei bei Gefahr im Verzug.

Wie kann eine Festnahme durch die Polizei in Deutschland erfolgen?

Eine Festnahme durch die Polizei darf in Deutschland nicht einfach so erfolgen. Unter welchen Voraussetzungen die Polizei zu einer Festnahme berechtigt ist, ergibt sich aus § 127 Abs. 2 StPO. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls oder einer einstweiligen Unterbringung vorliegen.

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Welche Voraussetzungen berechtigt die Polizei zu einer Festnahme?

Unter welchen Voraussetzungen die Polizei zu einer Festnahme berechtigt ist, ergibt sich aus § 127 Abs. 2 StPO. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls oder einer einstweiligen Unterbringung vorliegen. Darüber hinaus muss Gefahr im Verzug bestehen.

Wann ist der Haftbefehl vorzuführen?

Bei einem bereits flüchtigen Beschuldigten ist dieser spätestens am Tag nach der Ergreifung dem Richter, der den Haftbefehl erlassen hat – oder, falls dies wegen der Entfernungsverhältnisse nicht möglich ist, dem Richter des nächsten Amtsgerichts -, vorzuführen, damit die Anhörung erfolgen kann.

Was ist ein Haftbefehl?

Ein Haftbefehl im Sinne der §§ 112 ff. StPO ist die schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft. Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter und nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht zuständig.