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Was ist der Gedanke eines privilegierten Richters?

Was ist der Gedanke eines privilegierten Richters?

Dahinter steht der Gedanke, dass nur ein derart privilegierter, von äußeren Einflüssen geschützter Richter seine Aufgabe wirkungsvoll erfüllen kann: den erst einmal nur auf dem Papier stehenden Gesetzen zur Geltung zu verhelfen und dem Bürger damit Rechtsschutz zu garantieren. Aber was ist, wenn die Richter dieses Vertrauen enttäuschen?

Was gilt für die richterliche Unabhängigkeit?

Die richterliche Unabhängigkeit gilt sowohl für die Berufsrichter als auch für die ehrenamtlichen Richter und ergibt sich insbesondere aus Art. 97 GG. Es ist allerdings zwischen der sachlichen und der persönlichen Unabhängigkeit zu unterscheiden:

Was ist die Haftung der Richter?

Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.

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Welche Kraft hat ein Richter in der Mitte der Gesellschaft?

Im Idealfall, so sagt es der Philosoph Karl Jaspers, hat ein Richter die Kraft, als Bürger unter Bürgern frei zu urteilen, nichts zu verbergen, das Rechtsbewusstsein durch seine Begründungen und Offenheit zu erziehen. Es gibt viele solcher Richter, die in der Mitte der Gesellschaft stehen, denen nichts Menschliches fremd ist.

Warum lässt sich ein Richter wegen Befangenheit ablehnen?

Bereits im Vorfeld lässt sich ein Richter wegen Befangenheit ablehnen. Schließlich schreibt das Prozessrecht das Prinzip der Öffentlichkeit vor, die Kontrolle der Richter durch kritische Begleitung von Zuschauern und Medien.

Was sind die Gerichtskosten für ein Klageverfahren?

Die Gerichtskosten für ein Klageverfahren richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG). Beiden Kostenarten liegt eine Streitwerttabelle zugrunde.

Was soll davon abschrecken?

Davon abschrecken soll § 339 Strafgesetzbuch (StGB), der als mögliche Täter auch Richter, andere Amtsträger oder Schiedsrichter benennt. Als andere Amtsträger kommen dabei insbesondere Mitarbeiter der Verwaltung infrage, damit sind auch Staatsanwälte umfasst.

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