Menü Schließen

Was ist bei Teilungserklarung zu beachten?

Was ist bei Teilungserklärung zu beachten?

Wichtig ist vor allem, dass in der Teilungserklärung genau geregelt wird, was Sonder- und was Gemeinschaftseigentum ist. Nur so ist später ersichtlich, wer genau für welchen Teil verantwortlich ist. Vor allem bei Renovierungen oder Schäden kann es hier zu Streitfällen um die Bezahlung kommen.

Was zählt Grundbuch oder Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung wird ins Grundbuch eingetragen und ist damit für die Wohnungseigentümer verbindlich. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und müssen wiederum im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Rechtsnachfolgern von Wohnungseigentümern wirksam zu sein.

Wie geht es mit der Wohnflächenberechnung in Deutschland?

Zudem gehen außerhalb der Wohnung liegende Flächen wie Terrassen teilweise in die Berechnung der Wohnfläche ein. Für die Wohnflächenberechnung existieren in Deutschland derzeit mehrere Berechnungsmethoden. Am weitesten verbreitet ist die Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV).

LESEN SIE AUCH:   Was gilt als Storung des Betriebsfriedens?

Welche Wohnungen zählen zur Berechnung der Wohnfläche?

Außerdem gehen beheizbare Wintergärten und Schwimmbäder mit ihrer vollen Fläche in die Berechnung der Wohnfläche ein. Ungeheizte Schwimmbäder und Wintergärten werden nur mit der Hälfte ihrer Grundfläche berücksichtigt. Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zählen auch zur Wohnfläche,…

Ist es möglich eine andere Wohnfläche zu ermitteln?

Wenn Sie beim Ausmessen Ihrer Wohnung eine andere Wohnfläche ermitteln, als im Mietvertrag vermerkt, könnte dies also an unterschiedlichen Berechnungsmethoden liegen. Eine gesetzliche Regelung besteht nur für öffentlich geförderten Wohnraum: Hier muss die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung berechnet werden.

Welche Grundflächen werden von der Wohnfläche abgezogen?

Von der Wohnfläche abgezogen werden zudem: Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Pfeilern und Säulen mit einer Grundfläche von über 0,1 m 2 und einer Mindesthöhe von 1,5 m Fenster- und Wandnischen, die nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 cm tief sind