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Was ist bei einem Zeitmietvertrag zu beachten?

Was ist bei einem Zeitmietvertrag zu beachten?

Das Besondere an einem Zeitmietvertrag ist, dass das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet, ohne dass jemand kündigen muss – er läuft einfach aus. Dein Vermieter darf Dir grundsätzlich auch einen befristeten Mietvertrag anbieten, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen (§ 575 Abs. 1 BGB).

Ist ein Zeitmietvertrag zulässig?

Wenn ein Vermieter beabsichtigt, ein Mietobjekt für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen zu wollen, ist ein Zeitmietvertrag gem. § 575 Abs. 1 BGB zulässig. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter das Objekt tatsächlich benötigt, er muss dieses lediglich ernsthaft nutzen wollen.

Ist die Laufzeit von Mietverträgen frei wählbar?

Aufgrund der Vertragsfreiheit ist die Laufzeit von Mietverträgen bei Gewerberäumen frei wählbar. Sowohl befristete als auch unbefristete Verträge sind hier möglich. Verträge mit festen Laufzeiten enden automatisch und können üblicherweise nicht ordentlich gekündigt werden.

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Hat der Vermieter Anspruch auf die ausstehenden Mietzahlungen?

Das ändert jedoch nichts daran, dass der Vermieter Anspruch auf die ausstehenden Mietzahlungen hat. Zahlt der Mieter nicht und/oder weigert sich, zum Kündigungszeitpunkt auszuziehen, ist ein gerichtliches Vorgehen die letzte Option. Welche Möglichkeiten Vermieter hier haben, wird im folgenden Kapitel erläutert.

Kann der Vermieter die Miete pünktlich kündigen?

Erhält der Vermieter die Miete nicht pünktlich, befindet sich der Mieter automatisch in Zahlungsverzug. Wenn der Mieter häufiger zu wenig bzw. gar nicht zahlt und der ausstehende Betrag zwei Monatsmieten übersteigt, ist der Vermieter berechtigt, ihm laut § 543 BGB fristlos – also ohne vorherige Abmahnung – zu kündigen.

Wann muss der Vermieter seine Ansprüche geltend machen?

Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter unter Vorlage von Rechnungen seine Ansprüche schriftlich geltend machen, und zwar spätestens 14 Tage nach einvernehmlicher Auflösung bzw. Kündigung durch den Mieter, bei Aufkündigung durch den Vermieter binnen einer Frist von 2 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels.

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