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Was gilt als Beleidigung am Arbeitsplatz?

Was gilt als Beleidigung am Arbeitsplatz?

Im rechtlichen Sinn liegt eine Beleidigung am Arbeitsplatz dann vor, wenn die Ehre eines Mitarbeiters durch eine Äußerung oder ein bestimmtes Verhalten angegriffen oder verletzt wurde. Das können also beleidigende Worte sein oder Gesten wie der ausgestreckte Mittelfinger.

Was ist ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz?

Hier können beispielsweise Beleidigungen, anhaltendes Mobbing oder Unfreundlichkeit gegenüber Kunden zählen. Auch körperliche Tätlichkeiten werden in der Regel umgehend mit einer Abmahnung getadelt. Kommt es zu einem besonders schweren Fall, ist auch die fristlose verhaltensbedingte Kündigung möglich.

Welche Beleidigungen führen zur Kündigung?

Beleidigt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, Kollegen oder ggf. Aber nicht nur Beleidigungen im Sinne der o.g. Definition, sondern auch falsche Tatsachenbehauptungen oder ein respektloser Umgang verletzten die Nebenpflichten des Arbeitnehmers und können deshalb zu einer Abmahnung und Kündigung führen.

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Was fällt alles unter Beleidigung?

Als Beleidigung gilt grundsätzlich die „Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile“. Dies muss nicht zwingend gegenüber dem Betroffenen geschehen, sondern kann auch gegenüber einem Dritten erfolgen.

Was zählt als grobe Beleidigung?

Es gilt, dass der Beleidigung ein gewisses Gewicht zukommen muss, es sich also um eine „grobe Beleidigung“ handeln muss, die mit einer Ehrverletzung des Betroffenen einhergeht. Eine bloße Unhöflichkeit hingegen ist als Kündigungsgrund nicht ausreichend.

Was tun bei Fehlverhalten?

Wenn Sie am Arbeitsplatz ein Fehlverhalten bemerken, können diese Schritte Ihnen helfen, richtig damit umzugehen.

  1. Klären Sie die Situation auf.
  2. Sprechen Sie den Betroffenen an.
  3. Sammeln Sie Informationen.
  4. Informieren Sie Ihren Vorgesetzten.
  5. Behalten Sie es für sich.

Ist eine Beleidigung ein Kündigungsgrund?

„Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Beleidigung oder auch eine abwertende Äußerung gegenüber Vorgesetzten oder Arbeitskollegen einen Grund dar, der an sich eine, auch außerordentliche, Kündigung rechtfertigen kann. In der Regel ist aber eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich.

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Kann man wegen Respektlosigkeit gekündigt werden?

Ein respektloses, beleidigendes Verhalten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten verletzt die Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsvertrag. Ein geringfügiger Verstoß führt in der Regel zu einer Abmahnung, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist und im Falle einer Wiederholung die Kündigung androht.

Wie geht es mit dem Fehlverhalten am Arbeitsplatz um?

Man selbst oder auch die Kollegen machen Fehler oder fallen durch noch deutlich schwerwiegendere Fehlverhalten am Arbeitsplatz auf. Die Frage ist: Wie geht man mit dieser Situation um? Immerhin kann das Fehlverhalten kann von einem kleinen Patzer bis hin zu einer ausgewachsenen Straftat reichen.

Wie reagieren sie bei Fehlverhalten von Mitarbeitern?

So reagieren Sie bei Fehlverhalten von Mitarbeitern. Im ersten Schritt können Sie eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen. Wiederholt der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten, können Sie im Einzelfall sogar eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung durchsetzen. Im Ausnahmefall kann auch eine außerordentliche fristlose Kündigung berechtigt sein.

Kann ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz vermieden werden?

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Ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz sollte daher nach Möglichkeit vermieden werden. Kommt es dennoch zu einer Abmahnung, muss das Fehlverhalten darin auch spezifisch dargestellt werden. Nur so kann sich der betroffene Arbeitnehmer für die Zukunft danach richten.

Kann das Fehlverhalten arbeitsrechtliche oder auch strafrechtliche Folgen haben?

Hierbei muss unterschieden werden, ob das Fehlverhalten arbeitsrechtliche oder auch strafrechtliche Folgen für den Betroffenen haben kann. So führt das durch einen Diebstahl zerstörte Vertrauensverhältnis zu einer fristlosen Kündigung, die Straftat wird aber noch eine Anzeige nach sich ziehen,…