Menü Schließen

Was bedeutet das Schild Reiten verboten?

Was bedeutet das Schild Reiten verboten?

Das Schild zeigt ein Verbot für Reiter an. D.h. hier darf man mit Pferden nicht hineinreiten. Alle anderen Verkehrsteilnehmer dürfen hier entlangfahren. Auf der so markierten Straße oder Weg herrscht ein Reitverbot / Rittverbot.

Wer darf Reitwege nutzen?

Reitweg. Das Verkehrszeichen ist ein blaues, rundes Schild mit einem Reiter auf einem Pferd in der Mitte. Das Schild zeigt an, dass hier ein Sonderweg für Reiter gilt. Dieser Reitweg darf nur von Pferden mit Reitern benutzt werden.

Ist das Reiten außerhalb von Reitanlagen erlaubt?

Das Reiten und Fahren außerhalb von Reitanlagen ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieses Wegegebot gilt in der offenen Landschaft, im Wald und in Schutzgebieten. Im Wald ist es Reitern verboten, gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Metern Breite, Fußpfade, Sport- und Lehrpfade sowie Erholungsflächen zu bereiten.

Wie ist das Reiten auf öffentlichen Wegen erlaubt?

Auf öffentlichen Wegen ist das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt. Nur die im Bestandsverzeichnis der Gemeinden aufgeführten Wege sind öffentlich, alles andere sind Privatwege. Bei nichtöffentlichen Wegen (Privatwegen) ist zu unterscheiden, ob es sich um Wege im Wald, in der freien Natur oder in Schutzgebieten handelt.

LESEN SIE AUCH:   In welchem Land wachsen Cashewkerne?

Wie ist das Reiten in der freien Landschaft erlaubt?

Das Reiten auf gesperrten Wegen, also zum Beispiel auf nassen Erdwegen, ist ordnungswidrig. Laut §§ 40, 41 LNatG ist das Reiten in der freien Landschaft auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubt. Darunter sind in Mecklenburg-Vorpommern viele geeignete Sand- und Wiesenwege, und rund 98 Prozent aller Wald- und Feldwege sind öffentlich.

Wie kann man reiten in der freien Natur beschränken?

Außerdem kann die Naturschutzbehörde das Reiten auf bestimmte Wege beschränken, es nur zu bestimmten Zeiten gestatten oder dafür eine behördliche Genehmigung vorsehen. Auch in der freien Natur darf man auf dafür geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) reiten.