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Wann wird das Verfahren vor dem Familiengericht eroffnet?

Wann wird das Verfahren vor dem Familiengericht eröffnet?

Verfahren vor dem Familiengericht. Zunächst wird der begehrte Antrag an das zuständige Amtsgericht per Post geschickt. Dort wird das entsprechende Verfahren eröffnet, ein Aktenzeichen vergeben und alle übrigen Beteiligten werden informiert und in der Regel um Stellungnahme innerhalb einer gewissen Frist, meist vierzehn Tage, gebeten.

Was ist ein Antrag an das Familiengericht?

Antrag an das Familiengericht. Ein Verfahren vor dem Familiengericht wird nur auf Antrag eröffnet. Das bedeutet, dass jemand einen Schriftsatz an das zuständige Amtsgericht schickt oder von einem Anwalt schicken lässt, dem zu entnehmen ist, was beantragt wird und mit welcher Begründung. Zumeist ist dies entweder ein Elternteil oder das Jugendamt.

Was ist das Familiengericht?

Es ist vielmehr eine Abteilung innerhalb des Amtsgerichtes. Großer Unterschied zu den anderen „Gerichten“ ist, dass eine Entscheidung eines Familiengerichtes lediglich durch ein Beschluss ergeht und nicht durch ein sonst gewöhnliches Urteil. Das Familiengericht ist ausschließlich für familienrechtliche Problem zuständig.

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Wie kann das Familiengericht das Ordnungsgeld anordnen?

Vielmehr kann auch das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und demjenigen, der unentschuldigt nicht zu einem Termin erscheint, ein Ordnungsgeld auferlegen. Beim Familiengericht müssen sich die Beteiligten grundsätzlich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 114 FamFG).

Wie wird eine Entscheidung getroffen?

Ausnahmsweise wird eine Entscheidung direkt getroffen, um eine dringliche Frage unmittelbar zu klären (zum Beispiel wo das gemeisame Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache wohnen soll). Insgesamt ist es auch möglich, eigene Anträge zu ändern, zurückzunehmen oder auch zu erweitern.

Was hat das Familiengericht zu beachten?

Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Welche Elternteil beteiligen sich an einem Verfahren?

Beteiligt sind in der Regel der andere Elternteil, ein Verfahrensbeistand, der Anwalt des Kindes, und das Jugendamt. Würde es sich z. B. um ein Umgangsverfahren handeln und es bestünde eine Umgangspflegschaft, würde diese natürlich ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten.

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