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Wann sollte man sich um den tierischen Freund kummern?

Wann sollte man sich um den tierischen Freund kümmern?

Ob nur für ein paar Stunden oder Tage – wer sich im Notfall um den tierischen Freund kümmern kann, sollte bereits vor dem Einzug des Tieres geklärt werden. Das kann ein Krankheitsfall sein oder eine veränderte Situation im Alltag, in denen der Hund, die Katze oder auch die Kleintiere spontan von jemand anderem betreut werden müssen.

Was ist eine wichtige Frage für den Tierhalter?

Das ist eine wichtige Frage, die sich jeder Tierhalter rechtzeitig stellen und für sich beantworten sollte. Sie betrifft die Versorgung des Haustieres in einem plötzlichen Krankheitsfall, ist aber vor allem dann von großer Bedeutung, wenn ein Tierhalter stirbt und somit nicht mehr zu seinem tierischen Liebling zurückkehren wird.

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Wie kann man das Tier nach dem eigenen Tod übergehen?

Damit nach dem eigenen Ableben keine Unsicherheiten, Streit zwischen den Hinterbliebenen oder im schlimmsten Fall langfristige Nachteile für das Tier entstehen, rät die für TASSO tätige Anwältin Ann-Kathrin Fries, frühzeitig zum Beispiel in einem Testament festzulegen, in wessen Eigentum das Tier nach dem eigenen Tod übergehen soll.

Was können sie mit einem Tierschutzverein vereinbaren?

Das können zum Beispiel Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder auch ein Tierschutzverein sein. Vereinbaren Sie mit einer oder mehreren Vertrauenspersonen, wer und wann Ihren Vierbeiner im Ernstfall aufnehmen kann. Halten Sie diese Vereinbarung in jedem Fall auch schriftlich fest. Darin sollten unter anderen folgende Punkte geklärt werden:

Wie kümmert sich das Tierheim um Tiere?

Je nach Ort gibt es auch zentral zuständige Fundbüros und ähnliche Meldestellen. Das Tierheim kümmert sich vorerst um gefundene Tiere. Taucht jedoch der ursprüngliche Besitzer auf, erhält er seinen tierischen Gefährten zurück. Besitzansprüche an Fundtieren gehen erst nach einem halben Jahr an neue Halter über.

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Ist die Besitzaufgabe von Tieren rechtlich nicht wirksam?

Es ist also bei Tieren nicht möglich, auf das persönliche „Eigentum“ zu verzichten, wie es bei unbelebten Gegenständen nach § 959 BGB legitimiert wird. Am Ende des Paragraphendschung­els steht die Schlussfolgerung, dass eine Besitzaufgabe von Tieren – die dann oft als herrenlos angesehen werden – rechtlich nicht wirksam ist.