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Wann sind Selbststandige rentenversicherungspflichtig?

Wann sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig?

Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen und überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten, sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Umgangssprachlich wird hier von Scheinselbstständigkeit gesprochen.

Kann man Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen?

Wenn Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Beiträge nachzahlen. Der Nachzahlungsantrag kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden.

Wie lange muss man in die Rente eingezahlt haben?

Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre. Die Prüfung, ob die jeweilige Wartezeit erfüllt ist, erfolgt in Monaten – nicht in Jahren. Dies ist die kleinste Zeiteinheit, es wird also nicht in Tagen gerechnet.

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Wann ist man gesetzlich rentenversichert?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein.

Wie lange kann man freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen?

Bis zum 31. März 2022 können freiwillig Versicherte Nachzahlungen für das Jahr 2021 leisten.

Wie lange kann man Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen?

Wer Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat, kann später eine individuell hohe Rente erhalten. Hierfür muss jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Ist diese bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, ist es möglich, die fehlenden Rentenbeiträge nachzuzahlen.

Wie viel zahlt man in die Rente ein?

Gesetzliche Rentenversicherung ist Pflicht. Ob sie wollen oder nicht: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird Monat für Monat der Rentenbeitrag vom Bruttolohn abgezogen. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeitgeber.