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Wann kommt der Rautek Rettungsgriff zum Einsatz?
Der Rautek-Rettungsgriff lässt sich sowohl bei bewusstlosen als auch bewegungsunfähigen „wachen“ Patienten durchführen. Er ist zudem bei Sitzenden ebenso anwendbar wie bei Liegenden. Aber: Da er eine akute Verletzungsgefahr birgt, sollte er nur angewendet werden, wenn ansonsten Lebensgefahr besteht.
Welche Gefahren können einem Ersthelfer drohen?
Gifte: Für den Ersthelfer gefährlich sind v. a. Kontaktgifte, die häufig in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind. Hier ist besonders auf das seit 2002 verbotene Pestizid E 605 hinzuweisen: Das Gift wird über die Haut aufgenommen und bereits eine Berührung führt zu schweren gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod.
Was ist wichtig bei Erster Hilfe?
Reihenfolge bei Erste Hilfe
- prüfen Sie Verletzte auf Lebenszeichen,
- suchen Sie nach Verletzungen,
- reanimieren Sie Personen mit Kreislaufstillstand,
- stillen Sie Blutungen,
- bekämpfen Sie Schocks,
- bringen Sie Verletzte in die stabile Seitenlage,
- versorgen Sie dann nicht lebensbedrohlicher Verletzungen.
Was tun wenn man eine leblose Person findet?
Sofern Sie eine bewußtlose Person in dem beschriebenen Zustand auffinden, rufen Sie laut um Hilfe. Holen Sie sich umstehende Personen heran, die Ihnen bei der Versorgung / Reanimation des Betroffenen helfen können.
In welchen Situationen muss man Erste Hilfe leisten?
Laut Strafgesetzbuch ist jeder dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Wer etwa bei Verkehrsunfällen nicht als Ersthelfer tätig wird, obwohl es notwendig und zumutbar ist, muss mit einer Geldstrafe rechnen – oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Wann ist Erste Hilfe zu leisten?
§ 323c StGB verpflichtet jeden zur Ersten Hilfe. Hilfe ist dann erforderlich, wenn der Verletzte oder Erkrankte ohne sie weiter einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und der potenzielle Ersthelfer die Gelegenheit hat, die Gefahr abzuwenden.
Was geschieht wenn sie als Ersthelfer weitere Schäden verursachen?
Je nach Gegebenheiten kann der Ersthelfer seine Schadens- ersatzansprüche (Körperschaden, Sachschaden) aber nicht nur beim Verletzten, sondern auch direkt bei dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen.