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Unter welchen Voraussetzungen konnen Ermittlungspersonen oder Staatsanwalte selbst eine Durchsuchung anordnen?

Unter welchen Voraussetzungen können Ermittlungspersonen oder Staatsanwälte selbst eine Durchsuchung anordnen?

Gemäß § 105 StPO (Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen) dürfen Durchsuchungen (egal auf welche Befugnis sie gestützt werden) grundsätzlich nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

Wie weit darf die Polizei mich durchsuchen?

Eine Durchsuchung einer Person bzw. deren Tasche zur Strafverfolgung ist gem. § 102 StPO normalerweise nur dann erlaubt, wenn dieser sich der Begehung einer Straftat verdächtig gemacht hat. Dies setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafürsprechen, dass dieser eine strafbare Handlung begangen hat.

Wer darf Durchsuchungen durchführen?

Die Anordnung der Durchsuchung wird durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder – außer bei der Gebäudedurchsuchung – durch ihre Ermittlungspersonen vorgenommen (§ 105 Abs. 1, § 165 StPO).

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Wer kann eine Hausdurchsuchung anordnen?

Eine Hausdurchsuchung darf die Polizei nicht einfach so vornehmen. Zunächst ist dafür eine Durchsuchungsanordnung notwendig. Diese wird von einem Richter erlassen. Nur dann, wenn Gefahr im Verzug ist, kann eine Hausdurchsuchung auch durch einen Staatsanwalt oder sogar durch die Polizei angeordnet werden.

Ist die Polizei verpflichtet sich auszuweisen?

Auf ausdrückliches Verlangen sind die Beamten verpflichtet, Ihnen ihren Dienstausweis vorzugzeigen. Polizeibeamte in zivil weisen sich stets mit ihrem Dienstausweis aus. Dies gilt jedoch nur, sofern der Zweck der polizeilichen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt oder der Bundespolizist gefährdet wird.

Kann die Polizei das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicherstellen?

Sind diese Personen hierzu jedoch nicht in der Lage (etwa wegen einer Unfallverletzung) oder weigern sie sich, einer entsprechenden Aufforderung der Polizei unverzüglich nachzukommen, so kann die Polizei das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr (z. B. Verkehrsgefährdung, Eigentumsschutz) sicherstellen

Wie dürfen die Polizisten das Auto überprüfen?

Die Polizei darf das Auto außerdem auf seine Verkehrssicherheit überprüfen. Dabei geht es unter anderem um die Gültigkeit der Haupt- und Abgasuntersuchung, aber die Beamten dürfen auch das Reifenprofil, die Bremsen oder die Beleuchtung überprüfen. Zusätzlich dürfen die Polizisten kontrollieren, ob in dem Wagen eine Warnweste,

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Was darf die Polizei bei einem Verkehrsdelikt betreten?

Bei der Ermittlung zu einem Verkehrsdelikt, etwa um den Fahrer festzustellen, darf die Polizei an der Haustür klingeln und Fragen stellen. Betreten darf sie die Wohnung ohne Zustimmung des Hausherrn aber nicht. Das gilt auch für Unternehmen, auch hier kann der Zutritt mithilfe des Hausrechts verwehrt werden.

Kann die Polizei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sicherstellen?

Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so kann die Polizei als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann.