Menü Schließen

Kann mein Arbeitgeber sehen was ich im Homeoffice mache?

Kann mein Arbeitgeber sehen was ich im Homeoffice mache?

Stichprobe erlaubt Der Arbeitgeber darf aber Einsicht in dienstliche Korrespondenz verlangen. Eine darüber hinausgehende – auch heimliche – Kontrolle ist nur bei konkretem Verdacht einer Straftat erlaubt. Ist die private Nutzung des Accounts verboten, darf der Chef Konten stichprobenartig überprüfen.

Wird Homeoffice überwacht?

Für die Überwachung im Homeoffice heißt das: Der Arbeitgeber kann und muss die Arbeitszeit der Mitarbeitenden erfassen können. Daher ist eine Auswertung der Login-Daten als zulässig anzusehen.

Was ist die Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz führt immer wieder zu teils hitzigen Diskussionen. Einander gegenüber stehen sich die Interessen der Arbeitgeber, ihr Eigentum zu schützen, und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer, das auch das Recht am eigenen Bild einschließt.

LESEN SIE AUCH:   Was ist bei einer Grundstucksteilung zu beachten?

Was verfolgen Arbeitgeber mit der Videoüberwachung von Mitarbeitern?

Arbeitgeber verfolgen mit der Videoüberwachung von Mitarbeitern unterschiedliche Intentionen: ob zur Kontrolle von Corona-Abstandsregelungen wie in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Wesel, zur Leistungsüberwachung oder um Diebstähle aufzudecken.

Welche Anlässe gibt es bei der Videoüberwachung von Mitarbeitern?

Doch es kann konkrete Anlässe geben, die eine Überwachung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern per Kamera notwendig macht, wie zum Beispiel immer wiederkehrende Diebstähle in Produktions- oder Einzelhandelsunternehmens. Bei der Videoüberwachung müssen Arbeitgeber mehrere relevante Gesetzestexte und Normen beachten:

Was sind die Grenzen bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern?

Dem Arbeitgeber sind bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern hinsichtlich individualrechtlicher und kollektivrechtlicher Ebene Grenzen gesetzt. Individualrechtlich begrenzt der Arbeitsvertrag und der darin verfassungsrechtlich gewährleistete Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts die allumfassende elektronische Überwachung von Arbeitnehmern.