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Kann man einen Untermieter einfach kundigen?

Kann man einen Untermieter einfach kündigen?

Sowohl der Untermieter als auch der Hauptmieter sind berechtigt, einen Untermietvertrag zu kündigen. Will der Untermieter den Mietvertrag auflösen, gilt im Regelfall eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

Wie sicher ist ein Untermietvertrag?

Der Untermieter hat gegenüber dem Mieter Rechte und Verpflichtungen, genau wie der Mieter gegenüber dem Vermieter. Der Untermiet-Vertrag ist auch dann rechtlich wirksam, wenn die Erlaubnis durch den Vermieter (noch) nicht eingeholt worden ist.

Wird die untermieterin bei dem Vertragsabschluss vertreten?

Zum anderen besteht ein Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter (Untermietvertrag). Zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen. So ist der Untermieter ausschließlich Vertragspartner des Hauptmieters.

Kann der Vermieter die Miete pünktlich kündigen?

Wenn die Miete nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird, darf der Vermieter seinem Mieter kündigen – und zwar fristlos. Betroffene Mieter können die sofortige Kündigung in der Regel noch abwenden, wenn sie einiges beachten.

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Hat der Vermieter bereits zwei Monatsmieten gezahlt?

Hat der Mieter bereits eine oder zwei Monatsmieten nicht gezahlt, ist schnelles Handeln notwendig. Denn je höher der Rückstand wird, um so geringer ist die Chance, dass der Vermieter noch einmal etwas von seinem Geld sieht.

Hat der Mieter bei Ablauf der Frist nicht bezahlt?

Hat der Mieter bei Ablauf der Frist (allenfalls unter Berücksichtigung der postalischen Zustellungsfrist von 7 Tagen) nicht bezahlt, kann der Vermieter kündigen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung muss mittels amtlichen Formulars erfolgen (266 l OR).

Kann der Mieter weiterhin die Mietzahlung nicht aufbringen?

Ist absehbar, dass der Mieter auch weiterhin die Mietzahlung nicht oder nur mit Problemen aufbringen kann, sollte der Mieter eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in Erwägung ziehen. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit bei Mietrückständen ausdrücklich vor.