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Kann man eine eigene Zufahrt zu seinem Haus errichten?

Kann man eine eigene Zufahrt zu seinem Haus errichten?

Nicht jedes Haus grenzt direkt an eine Straße. Dies hat zur Folge, dass nicht jeder Eigentümer eine eigene Zufahrt zu seinem Haus errichten kann. Dementsprechend müssen Bewohner von Hinterliegergrundstücken gezwungenermaßen die Zufahrt der Nachbarn mitnutzen.

Wie gehe ich bei der Sperrung der Zufahrt vor?

Das Versperren der Einfahrt durch bspw. parkende Autos stellt mithin eine Beeinträchtigung des Fahr- und Wegerechts dar. Wie gehe ich bei Sperrung der Zufahrt vor? Zunächst wäre es empfehlenswert den Nachbarn persönlich dazu aufzufordern die Zufahrt in Zukunft nicht mehr zu versperren.

Wie geht es von der Strasse bis vor unser Haus?

Von der Strasse geht eine Auffahrt bis vor unser Haus, die Hälfte vor dem Haus unserer „direkten“ Nachbarn, an deren Haus wir vorbeifahren, ist eine „gemeinsame Auffahrt“ (Falls der Begriff so korrekt ist). Bei unseren „anderen“ Nachbarn, eine Einfahrt weiter, sieht es auch so aus, ein Haus hinten und vorn eines mit gemeinsamer Einfahrt.

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Ist es empfehlenswert die Zufahrt nicht mehr zu versperren?

Zunächst wäre es empfehlenswert den Nachbarn persönlich dazu aufzufordern die Zufahrt in Zukunft nicht mehr zu versperren. Hat dies allerdings keinen Erfolg, so ist die Aufforderung nochmal schriftlich per Einschreiben zu wiederholen. Fruchtet dies erneut nicht, ist es möglich auf Beseitigung bzw. Unterlassung zu klagen.

Kann der Eigentümer die Zufahrt abschleppen lassen?

Voraussetzung ist aber, dass der Eigentümer die Zufahrt genau in dieser Zeit auch nutzen möchte. Er darf also nur abschleppen lassen, wenn er beeinträchtigt ist. Nur dann kann er auch die Kosten für das Abschleppen den Halter des Autos in Rechnung stellen. Der Eigentümer muss somit dulden, wenn seine Zufahrt mal kurzfristig zugestellt ist.



Was ist die Unterhaltungspflicht der Zufahrt?

Der Inhaber einer Zufahrt, deren Anlage oder wesentliche Änderung keine Sondernutzung darstellt, ist nicht verpflichtet, die Zufahrt zu unterhalten. Von der Unterhaltungspflicht sind vielmehr nur solche Zufahrten erfasst, die als Sondernutzung gelten, aber gleichwohl nicht auf einer Erlaubnis beruhen (hier: §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, 18 StrWG NRW).

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