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Kann man Ehefrau vom Erbe ausschliessen?

Kann man Ehefrau vom Erbe ausschließen?

Gemäß § 1938 BGB steht Erblassern die Enterbung eines nahen Angehörigen in einer letztwilligen Verfügung frei: „Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Was ist der gesetzliche Erbteil?

Der gesetzliche Erbteil ist dabei der Anteil am Nachlass, den ein Familienangehöriger nach der gesetzlichen Erbfolge bekommt. Diese ist abhängig von der individuellen Familienkonstellation und dem Güterstand des Erblassers – sofern er verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war.

Welche Regeln gelten für den überlebenden Ehepartner?

Besondere Regeln gelten für den überlebenden Ehepartner, wenn er vom Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Auch eine solche Entscheidung hat der überlebende Ehepartner grundsätzlich zu respektieren. Die Enterbung führt dazu, dass der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird.

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Was ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners?

Nach gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses – auch wenn nur ein Kind vorhanden ist. Sind außer ihm nur Verwandte der zweiten Ordnung aufzufinden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.

Wie viel Nachlass bekommt der überlebende Ehegatte?

Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall den kompletten Nachlass. Ebenso wirksam und gültig ist allerdings eine Anordnung in dem Testament, wonach der überlebende Ehegatte nach dem Willen des Erblassers nur die Hälfte, ein Drittel oder gar nur 10\% vom Nachlass bekommen soll.

Wie ermittelt sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten?

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten ermittelt sich wie folgt: Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte zunächst 1/4 des Nachlasses, neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu (§ 1931 BGB).

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