Kann jemand in Abwesenheit verurteilt werden?
(1) 1Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung.
Wer erhält einstellungsbescheid?
Haben Sie als Verletzter, also als Opfer einer Straftat, eine Strafanzeige gestellt, so erhalten Sie im Falle einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO einen sogenannten Einstellungsbescheid gemäß § 171 S. 1 StPO.
Wer klagt bei einer Straftat?
Die einschlägigen Straftaten sind in § 374 StPO aufgelistet (siehe Übersicht unten). Klageberechtigt ist stets nur der Verletzte oder derjenige, auf den das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB übergegangen ist. Der Kläger muss jedoch prozessfähig sein.
Was passiert wenn ich nicht zum Gerichtstermin erscheint?
Bleibt die Partei im Termin aus, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, kann gegen sie auch Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, §141 Abs. 3 ZPO. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Was passiert wenn man als Angeklagter nicht vor Gericht erscheint?
Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht, kann gegen ihn gem. § 230 Abs. 2 StPO mit einem Vorführungsbefehl die Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl erlassen werden.
Wird man informiert wenn ein Verfahren eingestellt wird?
Wird das Verfahren eingestellt, bevor der Beschuldigte zur Vernehmung geladen wurde, dann wird er in vielen Fällen auch nicht über die Einstellung des Verfahrens informiert. § 170 Abs. 2 StPO nennt die Fälle, in denen der Beschuldigte einen Einstellungsbescheid erhält.
Wann kann ein Verfahren eingestellt werden?
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 StPO). Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt.