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Kann der Vermieter eine WG verbieten?

Kann der Vermieter eine WG verbieten?

Ein Vermieter darf die Untervermietung der Wohnung verbieten, wenn dadurch eine Überbelegung erfolgen würde. Auch wenn das Untermietverhältnis für den Vermieter aus irgendeinem Grund eine unzumutbare Belastung darstellen würde, kann er die Untervermietung und damit die WG untersagen.

Wie komme ich aus einer WG raus?

Die Kündigung der Untermieter kann ohne Angabe von Gründen geschehen, wenn du dich auf das Sonderkündigungsrecht (§573 a BGB) beziehst. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist jedoch von den üblichen drei Monaten auf sechs Monate. Etwas anderes gilt, wenn du ein möbliertes Zimmer vermietet hast.

Kann der Vermieter die Miete nicht mindern?

Fällt beispielsweise der Strom während eines Gewitters für eine halbe Stunde aus oder ist der Mieter sehenden Auges in eine vielbefahrene Straße gezogen, kann der Mieter die Miete in der Regel nicht mindern. Verzichtet der Mieter auf eine Mängelanzeige, kann der Vermieter die Mietminderung zurückweisen.

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Kann der Erwerber die Miete an den bisherigen Vermieter zahlen?

Tritt an die Stelle des bisherigen Eigentümers der Erwerber als Vermieter, bedeutet dies zwangsläufig auch, dass dem Erwerber nun insbesondere die Ansprüche auf Zahlung der Miete zustehen. Weiß der Mieter nichts von der Veräußerung der Wohnung, wird er die Miete verständlicher Weise weiter an den Veräußerer, seinen ehemaligen Vermieter zahlen.

Wie ist der Vermieter verpflichtet die Mietsache zu überlassen?

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Ist Vermieterbescheinigung unvollständig oder fehlerhaft?

Erteilt der Wohnungsgeber/Vermieter dem Mieter keine Vermieterbescheinigung oder versäumt er die Frist, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 3 BMG). Dies gilt auch bei unvollständigen und fehlerhaften Angaben.

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