Inhaltsverzeichnis
Kann der Chef den Betriebsrat auflösen?
Wenn der Betriebsrat in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt, kann dies zu seiner Auflösung führen. Die Auflösung des Betriebsrats wegen einer Pflichtverletzung kann aber nur durch das Arbeitsgericht erfolgen. Eine Abwahl des Betriebsrats durch die Arbeitnehmer des Betriebs ist nicht möglich.
Wie löse ich einen Betriebsrat auf?
Um den Betriebsrat eines Unternehmens aufzulösen muss ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dieser Antrag kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG gestellt werden von: Mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Unternehmens (auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer)
Wann macht sich der Betriebsrat strafbar?
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG macht sich strafbar, wer ein Mitglied oder (amtierendes) Ersatzmitglied des Betriebsrats oder der anderen in der Vorschrift genannten Vertretungsorgane und sonstigen Stellen gerade wegen dieser Mitgliedschaft benachteiligt oder begünstigt.
Kann der Arbeitgeber den Betriebsrat abmahnen?
Ein Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied abmahnen, wenn es seine Pflichten verletzt. Eine solche betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung kann Vorstufe zum Ausschluss aus dem Betriebsrat sein.
Was sind grobe Verletzungen des Betriebsrates?
Grobe Pflichtverletzungen eines Betriebsratsmitglieds und damit Gründe für eine Amtsenthebung können z.B. in den folgenden Fällen vorliegen: Grobe und böswillige Beleidigungen oder Beschimpfungen anderer Betriebsratsmitglieder. Tätlichkeit gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Abmahnung?
Bei einer Abmahnung hat der Betriebsrat also prinzipiell kein Mitbestimmungsrecht. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats entstehen erst dann, wenn der Arbeitgeber das Unterrichtungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleitet. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Ist der Betriebsrat über eine Abmahnung zu informieren?
Die Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Auch kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber keine Abschrift der Abmahnung verlangen. § 102 BetrVG) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat jedoch über erfolgte Abmahnungen und die Reaktionen des zu kündigenden Arbeitnehmers hierauf zu unterrichten.