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Kann der Arbeitgeber den Lebenslauf uberprufen?

Kann der Arbeitgeber den Lebenslauf überprüfen?

In den Zeugnissen stehen genaue Ein- und Austrittsdaten der vorherigen Jobs des Kandidaten – diese können Arbeitgeber mit den Angaben im Lebenslauf vergleichen. Tauchen dabei Lücken auf, sollten die Bewerber sie leicht erklären können.

Wird der Lebenslauf geprüft?

Der Lebenslauf wird überprüft Zur Überprüfung gehört auch ein Abgleich des Lebenslaufs mit den beigefügten Zeugnissen und – im Falle von Ungereimtheiten – ein Check bei der angegeben Hochschule, ob die Angaben bezüglich der Abschlüsse stimmen.

Wer darf Bewerberdaten einsehen?

Bewerbungsdaten dürfen im Unternehmen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Bewerbung erforderlicherweise befasst sind. Dies ist in jedem Fall also der Arbeitgeber persönlich (im Kleinbetrieb) oder der Personalchef/ -sachbearbeiter (im großen Betrieb).

Was darf man im Lebenslauf verschweigen?

Kürzungen im Lebenslauf sind umstritten, doch gängig: Insbesondere Schüler- und Studentenjobs oder auch schulische Stationen werden gern weggelassen, weil sie als überflüssige Informationen empfunden werden, die eine Eignung für die jeweilige Position infragestellen könnten.

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Wie ehrlich muss ein Lebenslauf sein?

Im Lebenslauf gilt – ebenso wie im Rest der Bewerbung – natürlich das oberste Gebot der Ehrlichkeit. Das bedeutet einerseits, dass Sie nicht einfach lügen dürfen. Das Fälschen von Beschäftigungsdaten liegt in einer aktuellen Umfrage bezüglich der häufigsten Lügen in der Bewerbung auf dem dritten Platz.

Wer hat Zugriff auf Ihre Bewerbungsunterlagen?

Einsicht und Weitergabe von Bewerbungsunterlagen Ganz im Gegenteil: Neben dem / der zuständigen Sachbearbeiter:in der Personalabteilung dürfen nur solche Unternehmensmitarbeiter:innen Zugriff auf eine Bewerbung erhalten, die direkt mit der ausgeschriebenen Stelle befasst sind.

Wie lange werden Bewerberdaten gespeichert?

Aufbewahrungsfrist sollte maximal 6 Monate betragen Diese Frist folgt aus der Möglichkeit des Bewerbers, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu klagen. Solange der Arbeitgeber mit einer solchen Klage rechnen muss, kann er die Bewerberdaten speichern.