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Ist schlechte Arbeit ein Kundigungsgrund?

Ist schlechte Arbeit ein Kündigungsgrund?

Hierzu zunächst einmal: Ein Arbeitnehmer, der absichtlich eine schlechte Leistung erbringt, demnach zum Beispiel vorsätzlich besonders langsam oder auch fehlerhaft arbeitet, verletzt seine vertraglichen Pflichten. Eine solche Verletzung ist grundsätzlich auch dazu geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Ist Arbeitsverweigerung Grund für fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ohne vorherige Abmahnung ist im Normalfall nicht möglich. Tut der Arbeitnehmer das nicht, droht ihm eine laut Arbeitsrecht eine Abmahnung und im schlimmsten Falle sogar eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Was muss der Arbeitgeber kündigen?

Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten eine schwere und schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen. Er darf jedoch nicht sofort kündigen, sondern muss den Mitarbeiter erst abmahnen. Des Weiteren ist die Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn die mit dem Fehlverhalten einhergehenden Belastungen für den Arbeitgeber nicht zumutbar sind.

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Welche Gründe kann der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen?

Typische Gründe, aus denen der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen kann, sind wiederholtes Zuspätkommen bzw. unentschuldigtes Fehlen, tätliche Angriffe und die private Nutzung von Telefon oder Internet. Weitere Beispiele lesen Sie hier. Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigen?

Wann müssen sie gegen eine verhaltensbedingte Kündigung vorgehen?

Wollen Sie gegen eine verhaltensbedingte Kündigung vorgehen, bleiben Ihnen gemäß Kündigungsschutzgesetz (§ 4) nach der Zustellung drei Wochen Zeit. Innerhalb dieser Frist kann am Arbeitsgericht Klage erhoben werden. Häufig ist sie die Voraussetzung dafür, dass eine Abfindung bei verhaltensbedingter Kündigung gezahlt wird.

Wie kann man mitten in der Elternzeit kündigen?

Denn mitten in der Elternzeit können Beschäftigte durch die Vorgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht gekündigt werden oder selbst kündigen. Laut § 19 BEEG ist das erst zum Ende der Freistellungszeit unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist möglich.